Mit der BauGB-Änderung 2017 wurde das beschleunigte Verfahren auf den Ortsrand erweitert (§ 13b BauGB a.F.), um hierdurch gerade solchen Gemeinden, die mit ihrem Innenentwicklungspotenzial an ihre Grenzen gekommen sind, erleichtert, eine weitere Wohnbaulandmobilisierung zu ermöglichen.
Mit der BauGB-Änderung 2017 wurde das beschleunigte Verfahren auf den Ortsrand erweitert (§§ 13b BauGBabbr> a>.F.), um hierdurch gerade solchen Gemeinden, die mit ihrem Innenentwicklungspotenzial an ihre Grenzen gekommen sind, erleichtert, eine weitere Wohnbaulandmobilisierung zu ermöglichen.
2Anwendungsbereich beschleunigtes Verfahren
2Diese Regelung sah die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB für bis zum 31.12.2022 förmlich eingeleitete Bebauungsplanverfahren vor.
Die Vorschrift des § 13b BauGB zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens auf die Aufstellung von Bebauungsplänen in Ortsrandlagen wurde mit Urteil vom 18.07.2023 vom Bundesverwaltungsgericht (Az. 4 CN 3.22) aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit Unionsrecht für unanwendbar erklärt. Mit Wirkung vom 01.01.2024 wurde sie aufgehoben.
Um auf Grundlage von § 13b BauGB a.F. begonnene Planverfahren geordnet zu Ende zu führen bzw. abgeschlossene Pläne, die an einem nach §§ 214 f. BauGB beachtlichen Fehler leiden, zu heilen, wurde mit § 215a BauGB zum 01.01.2024 eine "Reparaturvorschrift" eingeführt. Seit dem 01.01.2025 kann jedoch von der Norm kein Gebrauch mehr gemacht werden.
Die gesetzliche Regelung enthält insbesondere folgende tatbestandliche Voraussetzungen:
Im Übrigen, insbesondere zu den Rechtsfolgen, kann vollinhaltlich auf die Ausführungen unter Kapitel 5.4.1 Beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung verwiesen werden.
Besonders hervorzuheben ist, dass die Umweltbelange materiellrechtlich weiter zu prüfen und bei der Abwägung zu berücksichtigen sind, lediglich der Umweltbericht als formalisiertes Verfahren insoweit ggf. wegfallen kann. Das kann im Einzelfall zur Notwendigkeit von Vermeidungsmaßnahmen führen, wenn andernfalls eine rechtmäßige Abwägungsentscheidung nicht möglich ist. Entsprechendes gilt für städtebauliche Prämissen, wie z. B. den Vorrang der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung (vgl. Bodenschutzklausel § 1a Abs. 2 S. 1, § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB und auch LEP Ziel 3.2; s. a. Kapitel 3.3.2 Innenentwicklung).
Diese Regelung sah die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB für bis zum 31.12.2022 förmlich eingeleitete Bebauungsplanverfahren vor.
Die Vorschrift des § 13b BauGB zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens auf die Aufstellung von Bebauungsplänen in Ortsrandlagen wurde mit Urteil vom 18.07.2023 vom Bundesverwaltungsgericht (Az. 4 CN 3.22) aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit Unionsrecht für unanwendbar erklärt. Mit Wirkung vom 01.01.2024 wurde sie aufgehoben.
Um auf Grundlage von § 13b BauGB a.F. begonnene Planverfahren geordnet zu Ende zu führen bzw. abgeschlossene Pläne, die an einem nach §§ 214 f. BauGB beachtlichen Fehler leiden, zu heilen, wurde mit § 215a BauGB zum 01.01.2024 eine "Reparaturvorschrift" eingeführt. Seit dem 01.01.2025 kann jedoch von der Norm kein Gebrauch mehr gemacht werden.
3Anwendungsbereich der „Reparaturvorschrift“ des § 215a BauGB
3Ist das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 13b S. 1 BauGB bis 31.12.2022 förmlich eingeleitet worden, konnten nach Maßgabe des Absatzes 3 im beschleunigten Verfahren in entsprechender Anwendung des § 13a BauGB abgeschlossen werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 BauGB war dabei bis zum Ablauf des 31.12.2024 zu fassen.
Sollen Bebauungspläne, die bereits nach § 13b BauGB aufgestellt wurden, durch ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Absatz 4 BauGB rückwirkend in Kraft gesetzt werden, konnte § 13a BauGB nach Maßgabe des § 215a Absatz 3 BauGB entsprechend angewendet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 BauGB war dabei bis zum Ablauf des 31.12.2024 zu fassen.
Bebauungspläne, die nicht binnen Jahresfrist seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind und worauf nach § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen wurde, werden gemäß § 215 BauGB unbeachtlich.
Nach § 215a Absatz 3 BauGB setzte der Gebrauch von den Verfahrenserleichterungen durch entsprechende Anwendung der § 13a Absatz 2 Nr. 1 BauGB (Absehen von frühzeitiger Unterrichtung und Erörterung) in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Satz 1 BauGB (Entfallen der Umweltprüfung) sowie § 13a Absatz 2 Nr. 4 BauGB (Entfallen des naturschutzrechtlichen Ausgleichs) voraus, dass die Gemeinde auf Grund einer Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend § 13a Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB zu der Einschätzung gelangte, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären oder die als Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts entsprechend § 1a Absatz 3 BauGB auszugleichen wären. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden konnten, waren an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen. Wurde das Verfahren nach Absatz 1 oder Absatz 2 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB fortgesetzt, hatte die Gemeinde dies einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe ortsüblich bekanntzumachen.
Ist das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 13b S. 1 BauGB bis 31.12.2022 förmlich eingeleitet worden, konnten nach Maßgabe des Absatzes 3 im beschleunigten Verfahren in entsprechender Anwendung des § 13a BauGB abgeschlossen werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 BauGB war dabei bis zum Ablauf des 31.12.2024 zu fassen.
Sollen Bebauungspläne, die bereits nach § 13b BauGB aufgestellt wurden, durch ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Absatz 4 BauGB rückwirkend in Kraft gesetzt werden, konnte § 13a BauGB nach Maßgabe des § 215a Absatz 3 BauGB entsprechend angewendet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 BauGB war dabei bis zum Ablauf des 31.12.2024 zu fassen.
Bebauungspläne, die nicht binnen Jahresfrist seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind und worauf nach § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen wurde, werden gemäß § 215 BauGB unbeachtlich.
Nach § 215a Absatz 3 BauGB setzte der Gebrauch von den Verfahrenserleichterungen durch entsprechende Anwendung der § 13a Absatz 2 Nr. 1 BauGB (Absehen von frühzeitiger Unterrichtung und Erörterung) in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Satz 1 BauGB (Entfallen der Umweltprüfung) sowie § 13a Absatz 2 Nr. 4 BauGB (Entfallen des naturschutzrechtlichen Ausgleichs) voraus, dass die Gemeinde auf Grund einer Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend § 13a Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB zu der Einschätzung gelangte, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären oder die als Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts entsprechend § 1a Absatz 3 BauGB auszugleichen wären. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden konnten, waren an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen. Wurde das Verfahren nach Absatz 1 oder Absatz 2 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB fortgesetzt, hatte die Gemeinde dies einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe ortsüblich bekanntzumachen.