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2.4

Abstimmung mit benachbarten Gemeinden

2.4

Abstimmung mit benachbarten Gemeinden

Vorbemerkung

Benachbarte Gemeinden sind häufig durch enge Verflechtungen und gemeinsame Voraussetzungen in ihrer städtebaulichen Entwicklung bestimmt. Sie können z. B. durch gemeinsame Aufgabenwahrnehmung für die Versorgung mit örtlichen Gemeinbedarfseinrichtungen oder durch die gemeinsame Trägerschaft von öffentlichen Einrichtungen (z. B. der Schulen, der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, des Personennahverkehrs) miteinander verbunden sein. Verflechtungen können sich ferner ergeben, wenn die vorhandenen oder geplanten Baugebiete benachbarter Gemeinden einen baulichen Zusammenhang bilden oder über gemeinsame Anlagen erschlossen werden und wenn Einrichtungen mit besonderen städtebaulichen Auswirkungen auf benachbarte Gemeinden vorhanden oder geplant sind (z. B. Industriebetriebe mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf andere Gemeindegebiete, Fremdenverkehrseinrichtungen mit starkem Verkehrsaufkommen). Besonders enge Abhängigkeiten der Gemeinden untereinander und mit der Kernstadt bestehen im Umland größerer Städte oder auch bei zentralen Doppel- und Mehrfachorten.