Der Umweltbericht dient der Beschreibung und Bewertung der Umweltbelange. Er ist eigenständiger Bestandteil der Begründung. Als systematische Darstellung der Umweltaspekte dient er der Optimierung der Abwägungsunterlagen, aber auch der Information der Öffentlichkeit und der Behörden. Gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, § 2a und § 4c BauGB muss er die nachfolgenden Angaben beinhalten.
2Gliederung Umweltbericht
2Einleitung mit folgenden Angaben:
- Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, einschließlich einer Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben (Sie soll der Öffentlichkeit und den Behörden eine Vorstellung über Standort, Art und Umfang der Planung vermitteln. Liegt in der Begründung bereits eine entsprechende Beschreibung vor, so genügt es, darauf zu verweisen.),
- Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für die Bauleitplanung von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung des Bauleitplans berücksichtigt wurden (Damit soll die Wertung zwischen den konkreten städtebaulichen und den umweltfachlichen Zielen transparent gemacht werden. Unter Fachgesetzen und Fachplänen sind in der Regel Pläne nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 g BauGB (Landschaftspläne und Pläne des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts) zu verstehen. Ihre Ziele können als Bewertungsmaßstab herangezogen werden.).
Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen, mit Angabe der:
- Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) und der Umweltmerkmale der voraussichtlich erheblich beeinflussten Gebiete (Hierfür können auch Bestandsaufnahmen umweltrelevanter Fachplanungen herangezogen werden, sofern sie geeignet und hinreichend aktuell sind.),
- Prognose über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung, soweit diese Entwicklung gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnissen abgeschätzt werden kann,
- Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung, soweit möglich, der erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase der geplanten Vorhaben auf die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a bis i BauGB nach Maßgabe der in Anlage 1 Nr. 2 Buchst. b genannten Kriterien (Neben der Ermittlung des Sachverhalts spielen hierbei auch die Wahl der Methodik und die Schlüssigkeit der Begründung eine wesentliche Rolle. Die Ermittlung bezieht sich nur auf die vorhersehbaren Umweltauswirkungen. Es müssen keine komplexen Zukunftsbetrachtungen angestellt werden, vielmehr soll sie sich an vernünftigem planerischem Ermessen orientieren. Berücksichtigung sollen direkte und etwaige indirekte, sekundäre, kumulative, grenzüberschreitende, kurz-, mittel- und langfristige, ständige oder vorübergehende sowie positive oder negative Auswirkungen der - geplanten Vorhaben finden. Den Umweltschutzzielen auf der Ebene der Europäischen Union oder auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene ist Rechnung zu tragen.),
geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen sowie ggf. geplanten Überwachungsmaßnahmen (Die in der Umweltprüfung erfassten Daten liefern auch die Grundlage für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (s. a. Kapitel 3.2.15 Eingriffe in Natur und Landschaft).), - in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten (Die Verpflichtung zur Prüfung von Alternativen beschränkt sich im Regelfall auf andere Lösungsmöglichkeiten innerhalb des Geltungsbereichs der Planung.),
- erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a bis d und i BauGB, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind.
Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen, mit Angabe der:
Zusätzliche Angaben:
- Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, z. B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,
- Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt, das Monitoring (Die Beschreibung des geplanten Monitoringkonzeptes ermöglicht es, die Öffentlichkeit und die Behörden hierbei einzubeziehen (s. a. Kapitel 5.8 Monitoring).),
- allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben des Umweltberichts (Sie soll es der Öffentlichkeit ermöglichen, sich zu informieren und ihre Betroffenheit festzustellen.),
- Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen herangezogen wurden.
Die Reihenfolge kann als Gliederung dienen, ist aber nicht zwingend. Ausführliche Hinweise zur Erstellung des Umweltberichts sind der Broschüre „Der Umweltbericht in der Praxis – Leitfaden zur Umweltprüfung in der Bauleitplanung“ zu entnehmen, die auch nach der Änderung des BauGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014 / 52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt weiterhin als Arbeitshilfe genutzt werden können. Maßgebend sind jedoch die in Anlage 1 zum BauGB genannten Kriterien für die Umweltprüfung.
Zusätzliche Angaben:
Die Reihenfolge kann als Gliederung dienen, ist aber nicht zwingend. Ausführliche Hinweise zur Erstellung des Umweltberichts sind der Broschüre „Broschüre „Der Umweltbericht in der Praxis –– Leitfaden zur UmweltprüfungUmweltprüfung in der Bauleitplanung“Bauleitplanung“ zu entnehmen (vgl. Anhang D), die auch nach der Änderung des BauGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014 / 52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt weiterhin als Arbeitshilfe genutzt werden können. Maßgebend sind jedoch die in Anlage 1 zum BauGB genannten Kriterien für die Umweltprüfung.