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2.3.1

Grundsätzliches

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Der Planungsspielraum für die Bauleitplanung ist im Einzelnen von der Rechtsgrundlage und dem Konkretisierungsgrad der Fachplanung abhängig. Es können grundsätzlich die nachfolgend aufgeführten Möglichkeiten unterschieden werden.

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2Fachplanerische Festlegungen in Raumordnungsplänen

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Soweit das Landesentwicklungsprogramm oder die Regionalpläne fachplanerische Festlegungen (Ziele oder Grundsätze der Raumordnung) enthalten, siehe Kapitel 2.1 Vorgaben der Raumordnung.

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3Fachplanungen, festgesetzt

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Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach gesetzlichen Vorschriften rechtswirksam festgesetzt sind, sollen gemäß § 5 Abs. 4 S. 1 und Abs. 4a S. 1 BauGB in den Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen werden. Das gilt gemäß § 9 Abs. 6 und 6a BauGB auch für den Bebauungsplan, soweit die nachrichtliche Übernahme zum Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig ist. Hierunter fallen z. B.

  • Planfeststellungen nach dem Straßen-, Abfall- oder Wasserrecht,
  • Planfeststellungen nach dem Allgemeinen Eisenbahn-, Personenbeförderungs- oder Luftverkehrsgesetz,
  • immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für öffentlich zugängliche
  • Abfallbeseitigungsanlagen,
  • Planfeststellungen nach dem Flurbereinigungsgesetz,
  • Festsetzung von Lärmschutzbereichen durch Verordnung nach dem
  • Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm,
  • geschützte Teile von Natur und Landschaft nach den Naturschutzgesetzen sowie Gebiete des Netzes „Natura 2000“ nach BayNat2000V vom 12. Juli 2006 (GVBl. S. 524, BayRS 791-8-1-U), die zuletzt durch § 1 Abs. 344 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. 98) geändert worden ist (ehemalige Vogelschutzverordnung),
  • Bannwald-, Schutzwald- und Erholungswaldverordnungen nach dem Waldgesetz für Bayern,
  • ausgewiesene Wasser- und Heilquellenschutzgebiete § 51 Abs. 1 WHG und § 53 WHG sowie festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Abs. 2 WHG sowie Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayWG,
  • Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Abs. 1 WHG sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Abs. 1 WHG.
  • Planfeststellung für Höchstspannungsleitungen im Sinne des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (NABEG)
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Die nachrichtliche Übernahme ist nicht nur formal zu sehen. Flächen mit einer fachplanerischen Zweckbestimmung oder sonstigen Nutzungsregelungen, die nach gesetzlichen Vorschriften rechtswirksam festgelegt sind, sind der Bauleitplanung nur insoweit zugänglich, als das Letztere der Zweckbestimmung der Fachplanung nicht widerspricht bzw. ihr nicht ausräumbare Hindernisse aus fachgesetzlichen Nutzungsregelungen entgegenstehen. Die Gemeinde muss in den entsprechenden Planfeststellungs-, Genehmigungs- und Festsetzungsverfahren ihre Belange gebührend vertreten, damit ihre städtebaulichen Ziele und Vorstellungen bereits bei der Festsetzung der Planungen und sonstigen Nutzungsregelungen angemessen berücksichtigt
werden.

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5Fachplanungen, in Aussicht genommen

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Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, deren Festsetzung nach gesetzlichen Vorschriften in Aussicht gestellt ist, müssen von der Gemeinde ebenso wie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange behandelt und in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einbezogen werden. Sie sollen im Flächennutzungsplan gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 und Abs. 4a S. 2 BauGB vermerkt werden. Inwieweit das erforderlich ist und die Bauleitpläne ihnen angepasst werden müssen, hängt von dem Gewicht und dem Grad der Verfestigung ab, den die Fachplanungen erreicht haben (sog. Prioritätsgrundsatz).

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Im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung der öffentlichen Hand kann es für die Gemeinde im Einzelfall empfehlenswert sein, das Vorhaben eines öffentlichen Planungsträgers auch dann zu berücksichtigen, wenn eine rechtliche Verpflichtung hierzu noch nicht besteht. Die öffentlichen Planungsträger sind
ihrerseits gehalten, ihre Planungen und Maßnahmen möglichst frühzeitig, insbesondere aber aus Anlass der Aufstellung eines Bauleitplans, mit den von der Gemeinde verfolgten städtebaulichen Zielen abzustimmen. Im Folgenden wird auf die wichtigsten fachplanerischen Aufgabenbereiche und auf die Bindungen hingewiesen, die sich für die Bauleitplanung aus diesen ergeben können (s. a. Kapitel 2.1 Abb. 3).