Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Damit ist die Bauleitplanung der Gemeinde in das System der den Raum in mehreren Planungsstufen erfassenden räumlichen Planung eingebunden. Stufen der räumlichen Planung sind die Raumordnung auf Bundesebene und die Landes- bzw. Regionalplanung auf der Ebene der einzelnen Länder und der Regionen als jeweils überörtliche Planung. Gesetzlich präzisiert werden die Raumordnung durch das Raumordnungsgesetz (ROG) und die Landes- bzw. Regionalplanung durch das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG). Auf der Ebene der örtlichen Planung der Gemeinde ist es die Bauleitplanung mit den beiden Stufen der vorbereitenden und der verbindlichen Bauleitplanung (s. a. Abb. 3).
2Ziele der Raumordnung
2Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (Art. 2 Nr. 2 BayLplG). Sie sind von den öffentlichen Stellen zu beachten (Art. 3 Abs. 1 S. 1 BayLplG). Im Landesentwicklungsprogramm (LEP) nach Art. 19 BayLplG und in den Regionalplänen nach Art. 21 BayLplG sind die Ziele festgelegt. Sie sind verbindliche Vorgaben und keiner Abwägung im Bauleitplanverfahren zugänglich. Art und Umfang der Anpassungspflicht im Zuge der gemeindlichen Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB hängen von der Konkretheit der Ziele ab. Während etwa Festlegungen zu konkreten Standorten und zu vorrangigen Nutzungen im Regionalplan für die Gemeinde einen nur engen Spielraum offenlassen, der sich etwa bei Vorranggebieten lediglich auf die Feinabgrenzung und eine mögliche zeitliche Abfolge der Nutzung beschränkt, gibt eine Vielzahl von inhaltlich allgemeiner gehaltenen Zielen im LEP und in den Regionalplänen den Gemeinden einen eigenverantwortlich auszufüllenden Gestaltungsspielraum. § 35 Abs. 3 S. 2 HS. 1 regelt zusätzlich, dass raumbedeutsame Vorhaben im Außenbereich den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen dürfen.
Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (Art. 2 Nr. 2 BayLplG). Sie sind von den öffentlichen Stellen zu beachten (Art. 3 Abs. 1 S. 1 BayLplG). Im Landesentwicklungsprogramm (LEP) nach Art. 19 BayLplG und in den Regionalplänen nach Art. 21 BayLplG sind die Ziele festgelegt. Sie sind verbindliche Vorgaben und keiner Abwägung im Bauleitplanverfahren zugänglich. Art und Umfang der Anpassungspflicht im Zuge der gemeindlichen Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB hängen von der Konkretheit der Ziele ab. Während etwa Festlegungen zu konkreten Standorten und zu vorrangigen Nutzungen im Regionalplan für die Gemeinde einen nur engen Spielraum offenlassen, der sich etwa bei Vorranggebieten lediglich auf die Feinabgrenzung und eine mögliche zeitliche Abfolge der Nutzung beschränkt, gibt eine Vielzahl von inhaltlich allgemeiner gehaltenen Zielen im LEP und in den Regionalplänen den Gemeinden einen eigenverantwortlich auszufüllenden Gestaltungsspielraum. § 35 Abs. 3 S. 2 HS. 1 regelt zusätzlich, dass raumbedeutsame Vorhaben im Außenbereich den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen dürfen.
3Grundsätze der Raumordnung
3Die Grundsätze der Raumordnung werden in Art. 2 Nr. 3 BayLplG als Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums definiert, die bei nachfolgenden Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen sind. Sie sind also – anders als die Ziele – der Abwägung im Bauleitplanverfahren zugänglich. In Vorbehaltsgebieten ist dem jeweiligen Belang bei der Abwägung mit anderen Belangen ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Art. 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BayLplG).
4Sonstige Erfordernisse der Raumordnung
4Zu den sonstigen Erfordernissen der Raumordnung zählen gemäß Art. 2 Nr. 4 BayLplG in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, die Ergebnisse von förmlichen landesplanerischen Verfahren (z. B. Raumverträglichkeitsprüfung) und landesplanerische Stellungnahmen. In Aufstellung oder Fortschreibung befindliche Ziele der Raumordnung, die bereits durch einen förmlichen Akt der für die Aufstellung oder Fortschreibung zuständigen Stelle konkretisiert sind, sind als sonstige Erfordernisse der Raumordnung in der Abwägung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 7 BauGB, Art. 3 Abs. 1 S. 1 BayLplG), sobald nach dem Verfahrensstand eine Prognose möglich ist, dass sie auch Bestandteil der endgültigen Fassung werden (sog. Verlautbarungsreife) und nicht im Widerspruch zu rechtskräftigen Zielen der Raumordnung stehen. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) vom 22.03.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) am 29.09.2023 gilt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4a ROG folgende Definition der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung: "Ziele der Raumordnung, die nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Absatz 2 ROG in einem die Ergebnisse der Beteiligung berücksichtigenden Planentwurf enthalten sind und als solche den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gegeben wurden“.
Zu den sonstigen Erfordernissen der Raumordnung zählen gemäß Art. 2 Nr. 4 BayLplG in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, die Ergebnisse von förmlichen landesplanerischen Verfahren (z. B. RaumordnungsverfahrenRaumverträglichkeitsprüfung) und landesplanerische Stellungnahmen. In Aufstellung oder Fortschreibung befindliche Ziele der Raumordnung, die bereits durch einen förmlichen Akt der für die Aufstellung oder Fortschreibung zuständigen Stelle konkretisiert sind, sind als sonstige Erfordernisse der Raumordnung in der Abwägung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 7 BauGB, Art. 3 Abs. 1 S. 1 BayLplG), sobald nach dem Verfahrensstand eine Prognose möglich ist, dass sie auch Bestandteil der endgültigen Fassung werden (sog. Verlautbarungsreife) und nicht im Widerspruch zu rechtskräftigen Zielen der Raumordnung stehen. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) vom 22.03.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) am 29.09.2023 gilt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4a ROG folgende Definition der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung: "Ziele der Raumordnung, die nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Absatz 2 ROG in einem die Ergebnisse der Beteiligung berücksichtigenden Planentwurf enthalten sind und als solche den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gegeben wurden“.
5Raumordnungsverfahren
5In der Raumverträglichkeitsprüfung (seit Inkrafttreten des ROGÄndG, BGBl. 2023 I Nr. 88, am 29.09.2023; vormals Raumordnungsverfahren) werden gemäß Art. 24 BayLplG i.V.m. § 15 ROG Vorhaben von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit auf ihre Raumverträglichkeit überprüft, insbesondere auf ihre Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und ihre Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen. Die Raumverträglichkeitsprüfung ist keine selbständige Stufe der räumlichen Planung. Ihr Ergebnis stellt kein „Ziel der Raumordnung“ im Sinn von § 1 Abs. 4 BauGB dar. Ergebnisse von Raumverträglichkeitsprüfungen sind als sonstige Erfordernisse der Raumordnung in der Abwägung zu berücksichtigen (Art. 2 Nr. 4 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayLplG).
ImIn der Raumverträglichkeitsprüfung (seit Inkrafttreten des ROGÄndG, BGBl. 2023 I Nr. 88, am 29.09.2023; vormals Raumordnungsverfahren) werden gemäß rel="noreferrer" target="_blank">Art. 24 AbsBayLplG i.V.m. § 1 und 2 S. 1 und 2 BayLplG15 ROG Vorhaben von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit auf ihre Raumverträglichkeit überprüft, insbesondere auf ihre Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und ihre Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen. Das RaumordnungsverfahrenDie Raumverträglichkeitsprüfung ist keine selbständige Stufe der räumlichen Planung.
Sein Ihr Ergebnis stellt kein „Ziel der Raumordnung“ im Sinn von § 1 Abs. 4 BauGB dar. Ergebnisse von RaumordnungsverfahrenRaumverträglichkeitsprüfungen sind als sonstige Erfordernisse der Raumordnung in der Abwägung zu berücksichtigen (Art. 2 Nr. 4 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayLplG).