Startseite
  • Ihre letzten Suchanfragen
1.1

Aufgabe der Bauleitplanung

1

1Ortsplanung in kommunaler Planungshoheit

1

Die Ortsplanung ist gemäß Art. 28 Grundgesetz (GG) und Art. 83 Bayerische Verfassung (BV) Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden. Wesentliche Instrumente der Ortsplanung sind die Bauleitpläne (Flächennutzungs- und Bebauungspläne), die gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394) geändert worden ist, von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen sind.

Sobald und soweit es aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist, sind von der einzelnen Gemeinde ein Landschaftsplan (§ 11 Abs. 2 S. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und ElektronikgeräteG, der EntsorgungsfachbetriebeVO und des BundesnaturschutzG vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240)) aufzustellen. Grünordnungspläne (§ 11 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG) können insbesondere in den in § 11 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG aufgeführten Fällen aufgestellt werden. Die Landschaftspläne sind Bestandteile der Flächennutzungspläne und die Grünordnungspläne sind Bestandteile der Bebauungspläne (Art. 4 Abs. 2 S. 1 BayNatSchG vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 723) geändert worden ist) (s. a. Kapitel 1.2.6 Landschaftsplan und Grünordnungsplan und Kapitel 2.2 Landschaftsplanung). Landschaftspläne sind mindestens alle zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Fortschreibung erforderlich ist (§ 11 Abs. 4 BNatSchG). Die Inhalte der Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden eigenständig erarbeitet und dargestellt (§ 11 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG).

2
2

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Der Flächennutzungsplan bereitet die spätere Bodennutzung vor, während mit dem Bebauungsplan die Nutzung für alle verbindlich geregelt wird (§ 1 Abs. 1 u. 2 BauGB).

3
3

Das Baugesetzbuch verwendet den – im engen wörtlichen Sinne oft missverstandenen – Begriff der „städtebaulichen“ Entwicklung und Ordnung für die ortsplanerisch räumliche Entwicklung und Ordnung aller Gemeinden, also nicht nur der Städte.

4

4Planungserfordernis

4

Bauleitpläne haben die Gemeinden aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 S. 1 BauGB).

Die Planungshoheit der Gemeinden schließt die Pflicht ein, Bauleitpläne stets dann aufzustellen und fortzuschreiben, wenn ein Bedürfnis dafür vorliegt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die beabsichtigte oder die zu erwartende städtebauliche Entwicklung der Gemeinde voraussichtlich zu einer wesentlichen Veränderung der baulichen oder sonstigen Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde führt oder wenn es aus anderen, im öffentlichen Interesse liegenden Gründen notwendig wird, die örtliche räumliche Entwicklung zu ordnen, z. B. zur Anpassung an die demographische Entwicklung oder an die Folgen des Klimawandels. Mit dem Baulandmobilisierungsgesetz wurde eingefügt, dass die Aufstellung „insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen“ kann. Die Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen kann auch erforderlich sein, um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung an die Ziele der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB).

5
5

Auch wenn zu erwarten ist, dass Maßnahmen des überörtlichen Straßen- und Verkehrsbaus, des Bildungswesens, der Wasserwirtschaft, der Energieinfrastruktur, zur Verbesserung der Agrarstruktur oder sonstige Maßnahmen anderer Aufgabenträger zu Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets führen, hat die Gemeinde darüber zu entscheiden, ob Bauleitpläne (ggf. mit Landschaftsplan oder Grünordnungsplänen) aufzustellen oder zu ändern sind.

6
6

Das Planungserfordernis für Landschaftspläne ergibt sich aus § 9 BNatSchG in Verbindung mit § 11 BNatSchG. Grundsätzlich besteht ein Planungserfordernis, wenn Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege räumlich zu konkretisieren sind. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Bei Neuaufstellungen und wesentlichen Fortschreibungen von Bauleitplänen ist in der Regel davon auszugehen, dass ein Landschaftsplan erforderlich ist. Ein Landschaftsplan kann auch unabhängig davon erforderlich sein, wenn ein erheblicher Regelungsbedarf zur Sanierung, Wiederherstellung oder Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft besteht.