1Verfahrensvermerk für Bauleitpläne
1Der Flächennutzungsplan bzw. Bebauungsplan wird mit einem Verfahrensvermerk versehen. Einen Formulierungsvorschlag für den Vermerk finden Sie unter Formblätter.
Die Verfahrensvermerke sind auf den Exemplaren der Bauleitpläne anzubringen, die bei Gemeinde, Landratsamt und Regierung sowie gegebenenfalls beim Vermessungsamt und Finanzamt (s. a. Kapitel 5.2.13.5 Einsicht und Auskunft für jeden) hinterlegt werden. Für diese Hinterlegung können auch ausgeplottete oder druck- oder fototechnisch vervielfältigte Planfertigungen verwendet werden, auf denen die notwendigen Verfahrensvermerke vor der Vervielfältigung eingefügt wurden.
Der Flächennutzungsplan bzw. Bebauungsplan wird mit einem Verfahrensvermerk versehen. Einen Formulierungsvorschlag für den Vermerk finden Sie unter Formblätter.
Die Verfahrensvermerke sind auf den Exemplaren der Bauleitpläne anzubringen, die bei Gemeinde, Landratsamt und Regierung sowie gegebenenfalls beim Vermessungsamt und Finanzamt (s. a. Kapitel 5.2.13.5 Einsicht und Auskunft für jeden) hinterlegt werden. Für diese Hinterlegung können auch ausgeplottete oder druck- oder fototechnisch vervielfältigte Planfertigungen verwendet werden, auf denen die notwendigen Verfahrensvermerke vor der Vervielfältigung eingefügt wurden.
2Änderung von Bauleitplänen
2Bei der Änderung von Bauleitplänen ist darauf zu achten, dass die den Änderungen vorausgegangenen Planfassungen für die Bürgerinnen und Bürger, den Gemeinderat, die Träger öffentlicher Belange und die Genehmigungs-/Aufsichtsbehörde im Vergleich zur Neufassung zweifelsfrei erkennbar bleiben (z. B. durch Duplikate, Deckblätter, Hinweise oder Vermerke auf der Letztfassung).
3Farbdarstellung, Vervielfältigung
3Auch wenn die Planzeichenverordnung neben der Farbdarstellung die Schwarz-Weiß-Darstellung zulässt, sind Farbfassungen wegen ihrer besseren Lesbarkeit vorzuziehen. In aller Regel wird bei den zur Aufbewahrung bei Gemeinde, Landratsamt, Regierung und Vermessungsamt bestimmten Ausfertigungen sowie bei den für die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Behandlung in der Gemeinde bestimmten Planentwürfen auf eine Farbdarstellung ohnehin nicht verzichtet werden können. Für die Beteiligung der Behörden und der sonstigen betroffenen Träger öffentlicher Belange können bei wenig komplexen Planinhalten Schwarz-Weiß-Darstellungen ausreichen, wodurch beim Versand in Papierformat die Kosten für Farbkopien oder -ausdrucke gespart werden können.
Es muss immer sorgfältig darauf geachtet werden, dass die im Verfahren und im praktischen Vollzug befindlichen Vervielfältigungen bzw. Ausdrucke jeweils den letzten Planungsstand enthalten. Den Gemeinden wird deshalb die deutliche Kennzeichnung des jeweiligen Verfahrensstands auf den Plänen und die Führung und ständige Fortschreibung einer Empfängerliste empfohlen. Den beteiligten Stellen sollte nach Abschluss des Verfahrens eine Reproduktion des wirksam gewordenen bzw. in Kraft getretenen Bauleitplans oder Deckblatts mit den erfolgten Änderungen und Ergänzungen zur Verfügung gestellt werden. Bei digitaler Planerstellung bietet sich der Versand einer Fassung in einem gängigen Datenformat an (z. B. PDF).
5Planfassungen im Papierformat
5Gemeinden sind im Sinne des § 10 Abs. 3 BauGB verpflichtet, Bebauungspläne auszufertigen und die tatsächliche Zugänglichkeit des Originals zu jedermanns Einsicht sicherzustellen. Diese Einsichtsmöglichkeit bezieht sich auf das Original des Bebauungsplans mit Begründung und zusammenfassender Erklärung. Die Ausfertigung und die Archivierung der Originalurkunde, also der handschriftlich unterzeichneten Satzungsurkunde, kann daher aktuell nicht auf elektronischem Wege erfolgen.
Die Archivierung beispielsweise bei Landratsämtern und Regierungen hingegen erfolgt in eigener Zuständigkeit. Die digitale Übermittlung von Bauleitplänen an die Landratsämter und Regierungen ist daher in Abstimmung grundsätzlich möglich.
Die zur Aufbewahrung bei Gemeinde, Landratsamt und Regierung bestimmten Ausfertigungen der Bauleitpläne sollen wegen ihres Urkundencharakters in geeigneter Weise dauerhaft hergestellt werden.
Gemeinden sind im Sinne des § 10 Abs. 3 BauGB verpflichtet, Bebauungspläne auszufertigen und die tatsächliche Zugänglichkeit des Originals zu jedermanns Einsicht sicherzustellen. Diese Einsichtsmöglichkeit bezieht sich auf das Original des Bebauungsplans mit Begründung und zusammenfassender Erklärung. Die Ausfertigung und die Archivierung der Originalurkunde, also der handschriftlich unterzeichneten Satzungsurkunde, kann daher aktuell nicht auf elektronischem Wege erfolgen.
Die Archivierung beispielsweise bei Landratsämtern und Regierungen hingegen erfolgt in eigener Zuständigkeit. Die digitale Übermittlung von Bauleitplänen an die Landratsämter und Regierungen ist daher in Abstimmung grundsätzlich möglich.
6Planfassung im digitalen Format
6Durch die Verfügbarkeit der ALKIS-Flurkarte der staatlichen Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung und der Nutzung von CAD-Programmen und Geoinformationssystemen (GIS) ist eine Erstellung der Bauleitpläne in digitaler Form zweckmäßig. Sie bietet eine Reihe von Vorteilen beim Import von Informationen aus anderen Quellen, bei der Änderung der Planung und im Verfahrensablauf sowie zur Datenübernahme in das Raumordnungskataster (ROK) entsprechend der Mitteilungs- und Auskunftspflicht nach Art. 30 BayLplG.
Bei der digitalen Erstellung ist zu beachten, dass eine Urkunde (in Papierform) existieren muss, die Verfahrensvermerke enthält. Eine Datei oder Kopie genügt der Nachweisfunktion nicht.
Durch die Verfügbarkeit der Digitalen ALKIS-Flurkarte (DFK) der staatlichen Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung und der Nutzung von CAD-Programmen und Geoinformationssystemen (GIS) ist eine Erstellung der Bauleitpläne in digitaler Form zweckmäßig. Sie bietet eine Reihe von Vorteilen beim Import von Informationen aus anderen Quellen, bei der Änderung der Planung und im Verfahrensablauf sowie zur Datenübernahme in das Raumordnungskataster (ROK) entsprechend der Mitteilungs- und Auskunftspflicht nach Art. 30 BayLplG.
Bei der digitalen Erstellung ist zu beachten, dass eine Urkunde (in Papierform) existieren muss, die Verfahrensvermerke enthält. Eine Datei oder Kopie genügt der Nachweisfunktion nicht.
7XPlanung
7Am 5. Oktober 2017 hat der IT-Planungsrat, ein Gremium zur Koordinierung der Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik, die Standards „XPlanung“ und „XBau“ zu nationalen IT-Standards erklärt. Das Datenaustauschformat XPlanung unterstützt den verlustfreien Austausch von Bauleit-, Raumordnungs- und Landschaftsplänen zwischen unterschiedlichen IT-Systemen sowie die internetgestützte Bereitstellung von Plänen und ermöglicht so die planübergreifende Auswertung und Visualisierung von Planinhalten. Die Einführung dieser Standards eröffnet hohe Potenziale, Verwaltungsvorgänge im Bereich der raumbezogenen Planung effektiver und kostengünstiger zu gestalten sowie qualitativ zu verbessern. Ein verlustfreier Datenaustausch zwischen den verschiedenen Planungsebenen und den unterschiedlichen öffentlichen und privaten Planungsakteuren während des Planungsprozesses wird erleichtert. Art. 51 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Digitalgesetzes (BayDiG) bestimmt klarstellend, dass die fachunabhängigen und fachübergreifenden IT-Interoperabilitäts- oder IT-Sicherheitsstandards des IT-Planungsrates - und damit auch der Datenaustauschstandard XPlanung - für die für die kommunalen Gebietskörperschaften gelten.
Der Anwendungsbereich des Standards XPlanung erstreckt sich über die Verfahren der
- der Landes- und Regionalplanung,
- des allgemeinen sowie besonderen Städtebaurechts und
- der Landschaftsplanung.
Bis zum 08. Februar 2023 waren damit sind damit bestehende IT_Verfahren auf Seiten der von den Anwendungsbereichen betroffenen bayerischen Stellen für die Bereitstellung und Nutzung des Standards XPlanung in Bayern zu ertüchtigen. Der Standard ist nach derzeitiger Rechtslage bei einem teil-, bzw. vollvektoriellem Austausch im Rahmen der Verfahren zu nutzen.
Nähere Informationen zu XPlanung sind im Internet unter www.xplanung.de zu finden.
Am 5. Oktober 2017 hat der IT-Planungsrat, ein Gremium zur Koordinierung der Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik, die Standards „XPlanung“ und „XBau“ zu nationalen IT-Standards erklärt. Das Datenaustauschformat XPlanung unterstützt den verlustfreien Austausch von Bauleit-, Raumordnungs- und Landschaftsplänen zwischen unterschiedlichen IT-Systemen sowie die internetgestützte Bereitstellung von Plänen und ermöglicht so die planübergreifende Auswertung und Visualisierung von Planinhalten. Die Einführung dieser Standards eröffnet hohe Potenziale, Verwaltungsvorgänge im Bereich der raumbezogenen Planung effektiver und kostengünstiger zu gestalten sowie qualitativ zu verbessern. Ein verlustfreier Datenaustausch zwischen den verschiedenen Planungsebenen und den unterschiedlichen öffentlichen und privaten Planungsakteuren während des Planungsprozesses wird erleichtert. Art. 51 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Digitalgesetzes (BayDiG) bestimmt klarstellend, dass die fachunabhängigen und fachübergreifenden IT-Interoperabilitäts- oder IT-Sicherheitsstandards des IT-Planungsrates - und damit auch der Datenaustauschstandard XPlanung - für die für die kommunalen Gebietskörperschaften gelten.
Der Anwendungsbereich des Standards XPlanung erstreckt sich über die Verfahren der
- der Landes- und Regionalplanung,
- des allgemeinen sowie besonderen Städtebaurechts und
- der Landschaftsplanung.
Bis zum 08. Februar 2023 waren damit sind damit bestehende IT_Verfahren auf Seiten der von den Anwendungsbereichen betroffenen bayerischen Stellen für die Bereitstellung und Nutzung des Standards XPlanung in Bayern zu ertüchtigen. Der Standard ist nach derzeitiger Rechtslage bei einem teil-, bzw. vollvektoriellem Austausch im Rahmen der Verfahren zu nutzen.
Nähere Informationen zu XPlanung sind im Internet unter www.xplanung.de zu finden.
8Elektronische Informationstechnologien bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
8Mit dem Gesetz zur Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens wurde das digitale Beteiligungsverfahren als Regelverfahren für die Öffentlichkeitsbeteiligung sowie für die Beteiligung der Behörden eingeführt. Dies eröffnet neue Chancen für die Information und Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB werden neu gefasst. Damit wird die bisherige öffentliche Auslegung durch die Veröffentlichung im Internet ersetzt und die Unterlagen sind nicht mehr regelmäßig in Papierform auszulegen, sondern im Internet zu veröffentlichen. Nach § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB ist der Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich in das Internet einzustellen und gemeinsam mit den nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Unterbleibt die ordnungsgemäße Öffentlichkeitsbeteiligung, hat dies grundsätzlich die Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans zur Folge; die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB ist jedoch unbeachtlich, wenn der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich wurden (vgl. § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2e BauGB).
Die Möglichkeit,Mit dem Gesetz zur Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens wurde das digitale Pläne und Planentwürfe im Internet zur Verfügung zu stellen,Beteiligungsverfahren als Regelverfahren für die Öffentlichkeitsbeteiligung sowie für die Beteiligung der Behörden eingeführt. Dies eröffnet neue Chancen für die Information und Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange. § 4a 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 42 BauGB wurdewerden neu gefasst. Damit wird die bisherige öffentliche Auslegung durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014 / 52/EUdie Veröffentlichung im StädtebaurechtInternet ersetzt und zur Stärkung des neuen Zusammenlebensdie Unterlagen sind nicht mehr regelmäßig in der Stadt dahingehend geändertPapierform auszulegen, dass bei der öffentlichen Auslegung nachsondern im Internet zu veröffentlichen. Nach § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB(die weiterhin auch in Papierform erforderlich is)t der Inhalt derortsüblichen Bekanntmachung zusätzlich in das Internet einzustellen und gemeinsam mit den nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Unterbleibt die ordnungsgemäße Öffentlichkeitsbeteiligung, hat dies grundsätzlich die Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans zur Folge; die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB ist jedoch unbeachtlich, wenn der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGBauszulegenden zu veröffentlichenden Unterlage nunmehr zwingend zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes (www.bauleitplanung.bayern.de) zugänglich zu machen sind. Unterbleibt dies, hat dies die Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans zur Folge; die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 4a Abs. 4 S. 1 BauGB ist jedoch unbeachtlich, wenn der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zwar in das Internet eingestellt, abern nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglichsind, wurden (vgl. § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2e BauGB).
Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange können durch Mitteilung der Internetseite oder Internetadresse, unter der die Unterlagen eingesehen werden können, und Dauer der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw § 4 Abs. 2 BauGB, eingeholt werden.
Die Gewährleistung eines einheitlichen Zugangs zu allen rechtskräftigen Bebauungsplänen, städtebaulichen Satzungen sowie wirksamen Flächennutzungsplänen für die Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung im Internet ist Ziel des Freistaats Bayern und der kommunalen Spitzenverbände. Die Daten sollen für die Öffentlichkeit einheitlich über das zentrale Landesportal Bauleitplanung (www.bauleitplanung.bayern.de) zugänglich gemacht werden.
Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange können durch Mitteilung von Ortder Internetseite oder Internetadresse, unter der die Unterlagen eingesehen werden können, und Dauer der öffentlichen AuslegungVeröffentlichungsfrist nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Internetadresse, unter welcher der Inhalt der Bekanntmachung und die Unterlagen nach Satz 1 im Internet eingesehen werden können, eingeholt werden, wobei diese Mitteilung auch elektronisch übermittelt werden kann (bzw § 4a Abs. 4 SAbs. 2 BauGB). Auf Verlangen hat die Gemeinde jedoch einer beteiligten Behörde oder einem sonstigen Träger öffentlicher Belange nach wie vor ein Planexemplar in Papierform zur Verfügung zu stellen.
Die Online-Beteiligung stellt eine zusätzliche Service-Leistung für die Bürgerinnen und Bürger dar und birgt große Potenziale hinsichtlich der Verfahrensvereinfachung und der Kostenreduzierung (Vervielfältigungen und Porto). Alternativ können Plan und Begründung auf einem geeigneten Datenträger versandt werden. Ob dies bei sehr großen und/oder detailreichen Plänen sinnvoll ist (Monitorbetrachtung), muss im Einzelfall entschiedeneingeholt werden.
Die Gewährleistung eines einheitlichen Zugangs zu allen rechtskräftigen Bebauungsplänen, städtebaulichen Satzungen sowie wirksamen Flächennutzungsplänen für die Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung im Internet ist Ziel des Freistaats Bayern und der kommunalen Spitzenverbände. Die Daten sollen im Rahmen der kommunalen Planungshoheit für die Öffentlichkeit einheitlich über das zentrale Landesportal Bauleitplanung (www.bauleitplanung.bayern.de) sowie in den jeweiligen Portalen der Gemeinden, Landratsämtern o. ä. zugänglich gemacht werden.
10Übertragung von bestehenden Plänen und Planänderungen in digitale Fassungen
10Sollen bestehende Bauleitpläne in digitale Fassungen übertragen werden, so kann unter der Voraussetzung, dass dabei die identischen Inhalte der aktuell wirksamen Planfassung wiedergegeben werden, im Sinne von § 6 Abs. 6 BauGB zunächst davon ausgegangen werden, dass ein förmliches Verfahren verzichtbar ist. Natürlich ist auch hier auf eine farbgetreue Wiedergabe im Sinne der Planzeichenverordnung zu achten.
Bei einem derartigen Neuaufbau sind jedoch Veränderungen der Darstellungen des rechtswirksamen Plans oft nicht zu vermeiden. Dies liegt insbesondere an den völlig neuen Kartengrundlagen. Die ALKIS-Flurkarte stellt eine gegenüber der ursprünglichen Planungszeit meist veränderte Situation des Gebäudebestands und der Flurstücke dar. Es kann zudem erforderlich sein, neu gewonnene oder gegenüber der bisherigen Fassung geänderte Daten, z. B. aus Naturschutz und Landschaftspflege oder aus Planfeststellungsverfahren, beim Neuaufbau auf digitaler Ebene in den Plan einzuarbeiten, mit der Folge deutlicher Abweichungen von der gültigen Planfassung. Darüber hinaus sind bei einem Neuaufbau des Plans Übertragungsfehler oder Abweichungen und Schärfeunterschiede nicht auszuschließen. Dies kann zu unbeabsichtigten, ggf. materiell aber bedeutenden Veränderungen der Darstellungsinhalte führen.
Sollen bestehende Bauleitpläne in digitale Fassungen übertragen werden, so kann unter der Voraussetzung, dass dabei die identischen Inhalte der aktuell wirksamen Planfassung wiedergegeben werden, im Sinne von § 6 Abs. 6 BauGB zunächst davon ausgegangen werden, dass ein förmliches Verfahren verzichtbar ist. Natürlich ist auch hier auf eine farbgetreue Wiedergabe im Sinne der Planzeichenverordnung zu achten.
Bei einem derartigen Neuaufbau sind jedoch Veränderungen der Darstellungen des rechtswirksamen Plans oft nicht zu vermeiden. Dies liegt insbesondere an den völlig neuen Kartengrundlagen. Die Digitale ALKIS-Flurkarte (DFK) stellt eine gegenüber der ursprünglichen Planungszeit meist veränderte Situation des Gebäudebestands und der Flurstücke dar. Es kann zudem erforderlich sein, neu gewonnene oder gegenüber der bisherigen Fassung geänderte Daten, z. B. aus Naturschutz und Landschaftspflege oder aus Planfeststellungsverfahren, beim Neuaufbau auf digitaler Ebene in den Plan einzuarbeiten, mit der Folge deutlicher Abweichungen von der gültigen Planfassung. Darüber hinaus sind bei einem Neuaufbau des Plans Übertragungsfehler oder Abweichungen und Schärfeunterschiede nicht auszuschließen. Dies kann zu unbeabsichtigten, ggf. materiell aber bedeutenden Veränderungen der Darstellungsinhalte führen.
Wenn ein digitalisierter Neuaufbau auch zu inhaltlichen Veränderungen führt, ist ein förmliches Verfahren unverzichtbar. Die Vorschriften des Baugesetzbuches zum Verfahren über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung und Ergänzung (§ 1 Abs. 8 BauGB). Das vereinfachte Verfahren (§ 13 BauGB) kann angewendet werden, wenn durch Änderung oder Ergänzung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Falls ein digitaler Neuaufbau eines Flächennutzungsplans mit allen denkbaren Aktualisierungen als elektronisches Medium ohne Rechtsverbindlichkeit den interessierten Bürgerinnen und Bürgern oder möglichen Investierenden nur zur Information dient, kann i. d. R. auf ein Verfahren verzichtet werden. Dabei muss durch einen Hinweis sichergestellt sein, dass diese Planfassung den wirksamen Flächennutzungsplan nicht ersetzt.
Bei der Digitalisierung vorhandener Bauleitpläne können alle bisherigen Änderungen von Teilbereichen ohne weitere förmliche Verfahrensschritte integriert werden, sofern diese bereits wirksam oder rechtskräftig sind.
Wenn ein digitalisierter Neuaufbau auch zu inhaltlichen Veränderungen führt, ist ein förmliches Verfahren unverzichtbar. Die Vorschriften des Baugesetzbuches zum Verfahren über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung und Ergänzung (§ 21 Abs. 48 BauGB). Das vereinfachte Verfahren (§ 13 BauGB) kann angewendet werden, wenn durch Änderung oder Ergänzung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Falls ein digitaler Neuaufbau eines Flächennutzungsplans mit allen denkbaren Aktualisierungen als elektronisches Medium ohne Rechtsverbindlichkeit den interessierten Bürgerinnen und Bürgern oder möglichen Investierenden nur zur Information dient, kann i. d. R. auf ein Verfahren verzichtet werden. Dabei muss durch einen Hinweis sichergestellt sein, dass diese Planfassung den wirksamen Flächennutzungsplan nicht ersetzt.
Bei der Digitalisierung vorhandener Bauleitpläne können alle bisherigen Änderungen von Teilbereichen ohne weitere förmliche Verfahrensschritte integriert werden, sofern diese bereits wirksam oder rechtskräftig sind.