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3.11.4

Abwasserbeseitigung

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Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind nach § 1 Abs. 6 BauGB der sachgerechte Umgang mit Abwasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB) und die Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) zu berücksichtigen. Eine geordnete Abwasserbeseitigung ist in der Regel dann gegeben, wenn

  • der Anschluss an ein zentrales Kanalisationsnetz möglich ist und das anfallende Abwasser in einer öffentlichen Kläranlage nach dem Stand der Technik gereinigt werden kann,
  • die Abwasseranlagen den jeweils geltenden Regeln der Technik ent­sprechen und
  • in neuen Baugebieten das Niederschlagswasser vorrangig zurückgehalten, verdunstet und versickert oder – falls dies nachweisbar nicht möglich ist – ohne Vermischung mit Schmutzwasser im Trennsystem abgeleitet wird.

Die durch die Bauleitplanung hinzukommenden Abwassermengen und -frachten sind zu ermitteln. Es ist nachzuweisen, dass die bestehenden Abwasseranlagen (Kläranlagen, Mischwasserentlastungsanlagen, Niederschlagswassereinleitungen und –versickerungsanlagen, Kanalisation) ausreichend bemessen sind bzw. es ist darzulegen, welche Neubauten, Erweiterungen und Ergänzungen der Abwasseranlagen erforderlich und bis zur Nutzung des Baugebietes oder zu einem späteren Zeitpunkt fertigzustellen sind (§ 60 WHG). Werden hierfür zusätzliche Flächen benötigt, so sind diese im Bauleitplan vorzusehen und auszuweisen.

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Bei neuen Baugebieten soll Niederschlagswasser daher ortsnah versickert, verrieselt oder im Trennsystem entwässert werden, soweit weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen (§ 55 Abs. 2 WHG). Wenn die Entwässerung nicht im Trennsystem erfolgt, ist darzulegen, aus welchen Gründen dies nicht vorgesehen ist.

Zum klimasensiblen Umgang mit Niederschlagswasser in der Bauleitplanung siehe auch das Rundschreiben vom 27.07.2021, welches in enger fachlicher Abstimmung mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ergangen ist.