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3.11.1

Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung

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Um die Gewinnungsanlagen der öffentlichen Wasserversorgung oder Heilquellen langfristig und dauerhaft zu erhalten, müssen in den Einzugsgebieten Maßnahmen ergriffen werden, um Risiken in qualitativer und quantitativer Hinsicht für das Grundwasser zu minimieren bzw. auszuschließen. Die Instrumente für den Trinkwasserschutz werden in Bayern je nach Nähe und Empfindlichkeit der Wasserfassungen gestaffelt angewendet, um die Betroffenheit von Grundstücksnutzungen so gering wie möglich zu halten:

  • In weitgehend unempfindlichen Bereichen der Einzugsgebiete wird der Trinkwasserschutz durch die konsequente Beachtung des flächendeckenden Grundwasserschutzes sichergestellt. Bei einzelnen Planungen, die sich auf das Grundwasservorkommen besonders nachteilig auswirken können, müssen auch dort im Einzelfall im Sinne des Trinkwasserschutzes weitergehende Schutzvorkehrungen bzw. Anordnungen getroffen werden.
  • Zusätzlich werden Teile der Einzugsgebiete, die nicht besonders empfindlich sind, aber durch raumbedeutsame Planungen nachteilig verändert werden können, i. d. R. durch wasserwirtschaftliche Vorrang- und Vorbehaltsgebiete im Rahmen der Regionalplanung gesichert.
  • Nur in den besonders empfindlichen Bereichen der Einzugsgebiete sowie in deren Kernbereich sind darüber hinaus Wasserschutzgebiete (gemäß §§ 51 und 52 WHG) und Heilquellenschutzgebiete (gemäß § 53 WHG) erforderlich, in denen grundsätzliche weitergehende Nutzungseinschränkungen bestehen.

Beispielsweise ist in den Schutzzonen I bis IIIA von Trinkwasserschutzgebieten die Ausweisung neuer Baugebiete in den meisten Fällen verboten. Der Trinkwasserschutz baut auf dieses mehrstufige Schutzkonzept auf.

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Bei der Bauleitplanung sind vorgenannte Gebiete (insbesondere festgesetzte und im Stadium der Planreife befindliche Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete, Vorrang- und Vorbehaltsgebiete sowie Grundwassereinzugsgebiete öffentlicher Wasserfassungen) und die dort aus Gründen des Trinkwasserschutzes geltenden Einschränkungen von vornherein zu berücksichtigen, um Konflikte oder Mehraufwendungen, die sich aus einer Überlagerung von Baugebieten und Trinkwasserschutz-, Heilquellen- oder Vorrang- und Vorbehaltsgebieten ergeben können, auszuschließen. Aus diesem Grunde sollen auch laufende Planungen und Erkundungsvorhaben zur Erschließung neuer öffentlicher Gewinnungsanlagen berücksichtigt werden.