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5.4.1

Beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung

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1Anwendungsbereich beschleunigtes Verfahren

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Grundvoraussetzung für die Anwendung der Regelungen über das beschleunigte Verfahren ist insbesondere, dass es sich um die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung handelt (§ 13a Abs. 1 S. 1 BauGB). Betroffen sind Bebauungspläne, welche die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung zum Ziel haben. Eine Überplanung von Flächen die im Außenbereich liegen, ist in der Regel im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB nicht möglich. Je größer eine von Bebauungszusammenhang umgebene Fläche ist, desto sorgfältiger wird zu prüfen sein, ob noch ein Fall für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens vorliegt.

Bei den weiteren Voraussetzungen differenziert das Gesetz nach der im Bebauungsplan festgesetzten Grundfläche. Die Grundfläche wird nach § 19 Abs. 2 BauNVO berechnet. Bei der Flächenberechnung sind Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, einheitlich zu betrachten, d. h. die festgesetzte Grundfläche ist zusammenzurechnen (§ 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB). Anstelle der Grundfläche tritt, wenn der Bebauungsplan keine entsprechenden Festsetzungen enthält, die Fläche, die bei seiner Durchführung voraussichtlich versiegelt wird (§ 13a Abs. 1 S. 3 BauGB).

Bebauungspläne, durch die eine Grundfläche von weniger als 20.000 m2 festgesetzt wird, können ohne Weiteres im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Bebauungspläne, die eine Grundfläche von mehr als 20.000 bis 70.000 m2 festsetzen, können dann im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden, wenn eine sogenannte Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird.

Die Vorprüfung des Einzelfalls muss die in Anlage 2 zum BauGB genannten Kriterien berücksichtigen. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die beabsichtigte Bauleitplanung berührt werden können, sind an dieser Vorprüfung zu beteiligen.

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2Hinweispflicht

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Hat sich die Gemeinde zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens entschieden, muss sie zusätzlich zu den in jedem Bauleitplanverfahren üblichen Hinweispflichten (s. a. Kapitel 5.2.9 Veröffentlichung im Internet) weitere Hinweise geben und ortsüblich bekannt machen.

Folgende zusätzliche Hinweise sind zu geben und bekannt zu machen:

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3Erleichterungen

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Das beschleunigte Verfahren entspricht im Wesentlichen dem vereinfachten Verfahren (s. a. Kapitel 5.3 Vereinfachtes Verfahren) gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB.

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4Nichtanwendung der Eingriffsregelung

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Zentraler Unterschied ist die Nichtanwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB) in den Fällen der Bebauungspläne mit einer festgesetzten Grundfläche von weniger als 20.000 m² (§ 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB). In diesen Fällen gelten die voraussichtlichen Eingriffe in Natur und Landschaft als vor der planerischen Entscheidung bereits erfolgt oder zulässig (§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB), d. h., die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist nicht anwendbar.

Diese Erleichterung gilt nicht für Bebauungspläne mit einer festgesetzten Grundfläche von mehr als 20.000 bis 70.000 m². Deshalb wird das beschleunigte Verfahren, insbesondere, wenn man die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls und den damit verbundenen Aufwand berücksichtigt, hier kaum nennenswerte Vorteile gegenüber dem herkömmlichen Verfahren bringen.

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5Anpassung des Flächennutzungsplanes

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Im beschleunigten Verfahren ist die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans möglich, der nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist. Der Flächennutzungsplan wird lediglich nach Inkrafttreten des Bebauungsplans redaktionell angepasst (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Allerdings empfiehlt es sich, den redaktionell überarbeiteten Flächennutzungsplan ortsüblich bekannt zu machen, damit auch für die Öffentlichkeit klar ist, welche aktuelle Fassung des Flächennutzungsplans gilt.