Es empfiehlt sich, Bauleitplanverfahren durch einen Beschluss der Gemeinde (Aufstellungsbeschluss – s. a. Kapitel 5.5.1 Zuständigkeit des Gemeinderats) einzuleiten. Im Beschluss ist anzugeben, ob es sich um eine Neuaufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplans handelt. Bei Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans oder des Bebauungsplans ist der beabsichtigte Geltungsbereich genau zu bezeichnen.
Es empfiehlt sich, Bauleitplanverfahren durch einen Beschluss der Gemeinde (Aufstellungsbeschluss – s. a. Kapitel 5.5.1 Zuständigkeit des Gemeinderats) einzuleiten. Im Beschluss ist anzugeben, ob es sich um eine Neuaufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplans handelt. Bei Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans oder des Bebauungsplans ist der beabsichtigte Geltungsbereich genau zu bezeichnen.
Der Aufstellungsbeschluss ist gesetzlich zwar nicht vorgeschrieben. Sein Fehlen stellt deshalb auch keine Rechtsverletzung dar, die durch die Aufsichtsbehörde zu beanstanden wäre. Im Hinblick auf die Transparenz, Bürgerfreundlichkeit und Überschaubarkeit des Verfahrensablaufs ist es aber zweckmäßig, einen förmlichen Aufstellungsbeschluss zu fassen. Im Übrigen setzt das BauGB den Aufstellungsbeschluss an verschiedenen Stellen als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anwendung einzelner bodenrechtlicher Vorschriften voraus (für den Erlass einer Veränderungssperre gem. § 14 BauGB oder die Zurückstellung von Baugesuchen gem. § 15 BauGB, die Ausübung von Vorkaufsrechten gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 BauGB und für die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung gem. § 33 BauGB).
Der Aufstellungsbeschluss ist gesetzlich zwar nicht vorgeschrieben. Sein Fehlen stellt deshalb auch keine Rechtsverletzung dar, die durch die Aufsichtsbehörde zu beanstanden wäre. Im Hinblick auf die Transparenz, Bürgerfreundlichkeit und Überschaubarkeit des Verfahrensablaufs ist es aber zweckmäßig, einen förmlichen Aufstellungsbeschluss zu fassen. Im Übrigen setzt das BauGB den Aufstellungsbeschluss an verschiedenen Stellen als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anwendung einzelner bodenrechtlicher Vorschriften voraus (für den Erlass einer Veränderungssperre gem. § 14 BauGB oder die Zurückstellung von Baugesuchen gem. § 15 BauGB, die Ausübung von Vorkaufsrechten gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 BauGB und für die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung gem. § 33 BauGB).
3Ortsübliche Bekanntmachung
3Wurde ein Aufstellungsbeschluss gefasst, so ist er ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB – vgl. sinngemäß Kapitel 5.2.9.2 ff. Veröffentlichung im Internet).
Wurde ein Aufstellungsbeschluss gefasst, so ist er ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB – vgl. sinngemäß Kapitel 5.2.9.2 ff. Bekanntmachung der öffentlichen AuslegungVeröffentlichung im Internet).