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5.2.4

Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Scoping

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Nach § 4 Abs. 1 BauGB sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, entsprechend der Regelung über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in § 3 Abs. 1 S. 1 HS 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

Ziel ist es, von den in Frage kommenden Trägern öffentlicher Belange unter Bezeichnung von Art, Zweck und Geltungsbereich des Bauleitplans frühzeitig Informationen über deren Planungen oder sonstige Maßnahmen sowie bestehende oder beabsichtigte Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Regelungen, die das Planungsgebiet betreffen können (§ 5 Abs. 4 BauGB und § 9 Abs. 6 BauGB), einzuholen.

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2Scoping – Zusammenhang mit der Umweltprüfung

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Wesentlicher Zweck der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB liegt auch darin, der Gemeinde die notwendigen Informationen zur Festlegung des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads der Umweltprüfung zu verschaffen (Scoping). Damit unterstützt dieser Verfahrensschritt die Gemeinde bei der Ermittlung der Belange des Umweltschutzes, die für die Abwägung erforderlich sind (§ 2 Abs. 4 S. 2 BauGB), hinsichtlich der Festlegung des Untersuchungszeitraumes, der Untersuchungsinhalte, -tiefe sowie der Methode. Das Scoping ist demnach der Teil der frühzeitigen Behördenbeteiligung, der die Vorbereitung und Abstimmung des Umweltberichtes behandelt. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einer frühzeitigen Behördenbeteiligung müssen sich jedoch nach § 4 Abs. 1 S. 1 BauGB nicht auf die für die Umweltprüfung relevanten Aspekte beschränken, sondern können darüber hinaus auch weitere Hinweise zu der Bauleitplanung beinhalten, sofern sie in die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde fallen.

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3Zeitpunkt der Durchführung

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Für die frühzeitige Behördenbeteiligung verweist § 4 Abs. 1 BauGB auf § 3 Abs. 1 S. 1, HS 1 BauGB und damit auf die Regelung über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung. Dies bedeutet, dass die Beteiligung möglichst zu einem frühen Stadium des Verfahrens erfolgen soll. Die Gemeinde kann sich dabei auf die Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, der sich wesentlich unterscheidenden Lösungen und der voraussichtlichen Auswirkungen der Planung beschränken, soweit dies für die Stellungnahmen der Behörden ausreichend ist.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und die frühzeitige Behördenbeteiligung, auch vorgezogene Beteiligung genannt, können nach § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig durchgeführt werden. Es kann aber empfehlenswert sein, beispielsweise einen Teil des Scopings für die Ermittlung von umweltrelevanten Daten oder für die Festlegung des Untersuchungsrahmens für weitere Belange, bereits vor der förmlichen Einleitung des Bauleitplanverfahrens oder während der Bestandsaufnahme durchzuführen. Auf diese Weise kann der Untersuchungsumfang geklärt und Probleme erkannt werden, die Anlass geben, die Planung nicht oder jedenfalls nicht in der vorgesehenen Form durchzuführen. Voraussetzung ist dabei, dass Planinhalte bzw. planerische Eckpunkte, wie etwa der Geltungsbereich des Bebauungsplans, die vorgesehene Art oder eine Aussage zum geplanten Maß der baulichen Nutzung, zur Verfügung gestellt werden, die eine entsprechende Prognose und Beteiligung ermöglichen.

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4Fachstellenbesprechung

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Die frühzeitige Behördenbeteiligung unterliegt grundsätzlich keiner gesetzlich festgelegten Form. Je nach den Umständen des Einzelfalls empfiehlt sich aber eine gemeinsame Erörterung des Bauleitplanentwurfs mit den beteiligten Stellen, zu der die Gemeinde einlädt. Da hierbei die verschiedenen Belange sowie unterschiedliche und sich häufig widersprechende Anforderungen unmittelbar im Gespräch abgestimmt und möglicherweise ausgeglichen werden können, tragen Fachstellenbesprechungen in der Regel zur Beschleunigung des Verfahrens bei. Über die Besprechung sollte ein Ergebnisprotokoll erstellt werden, das alle Stellungnahmen enthält und das den beteiligten Fachstellen zur Verfügung gestellt wird.

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5Änderung der Planung

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Führen die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung zu einer Änderung oder Ergänzung der Planung, ist grundsätzlich keine erneute frühzeitige Behördenbeteiligung erforderlich; vielmehr schließt sich die „normale“ Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB an (§ 4 Abs. 1 S. 2 BauGB) (s. a. Kapitel 5.2.10 Verfahren bei Änderung oder Ergänzung des Bauleitplanentwurfs).

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6Zu beteiligende Behörden

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Ebenso wie für die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB gilt für die frühzeitige Beteiligung, dass sich diese auf die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erstreckt, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann. Insoweit gelten keine anderen Maßstäbe als bei der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB (s. a. Kapitel 5.2.7 Beteiligung der Behörden).

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7Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung

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Aufgabe der beteiligten Stellen im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung ist es, die Gemeinde bei der Festlegung des auf der jeweiligen Planungsebene geeigneten Umfangs und Detaillierungsgrads der Umweltprüfung zu beraten. Dabei ist von Bedeutung, dass die Umweltprüfung auf mehreren Planungsebenen (z. B. Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) erforderlich ist, wobei die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgenden oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden soll (§ 2 Abs. 4 S. 5 BauGB); diese Abschichtung beeinflusst den Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung auf der jeweiligen Planungsebene. Den Gemeinden sind von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange nur die Untersuchungen vorzuschlagen, die im Hinblick auf die erforderlichen Angaben im Umweltbericht tatsächlich notwendig sind. Die Aufgabe des Umweltberichts besteht darin, die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die jeweiligen Schutzgüter, welche die Durchführung des Plans oder Programms auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die Umweltprüfung nur auf das bezieht, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach dem Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessener Weise verlangt werden kann (§ 2 Abs. 4 S. 3 BauGB).