Die Öffentlichkeit ist nach § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen (s. a. Kapitel 5.2.3.5 Planung in Alternativen), zu unterrichten. Dabei sollen auch die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung aufgezeigt werden. Hierzu gehören vor allem die ökologischen, ökonomischen und sozialen Auswirkungen sowie die voraussichtlich erforderlichen Maßnahmen der Bodenordnung (z. B. Umlegungsverfahren) und Erschließung.
Die Öffentlichkeit ist nach § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen (s. a. Kapitel 5.2.3.5 Planung in Alternativen), zu unterrichten. Dabei sollen auch die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung aufgezeigt werden. Hierzu gehören vor allem die ökologischen, ökonomischen und sozialen Auswirkungen sowie die voraussichtlich erforderlichen Maßnahmen der Bodenordnung (z. B. Umlegungsverfahren) und Erschließung.
2Ziele und Inhalt
2Mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, zu der gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 BauGB auch Kinder und Jugendliche zählen, ist möglichst frühzeitig zu beginnen. Sie sollte eingeleitet werden, wenn Ziele, Zweck und voraussichtliche Auswirkungen der Planung ausreichend konkret sind. In vielen Fällen ist es zweckmäßig, das Planungskonzept mit wichtigen Trägern öffentlicher Belange vorab zu klären (s. a. Kapitel 5.2.4 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Scoping). Das Konzept und eventuelle Alternativen sollten in ihrem Detaillierungsgrad diskussionsfähig, aber noch nicht so weit verfestigt sein, dass im Ergebnis ein ausgeformter, veröffentlichungsfähiger Planentwurf vorliegt.
In der Praxis spielen häufig Fragen der Infrastruktur und der sonstigen Versorgung eines Gebiets, der Umweltbelange und der Standorte bestimmter Einrichtungen und Anlagen eine wichtige Rolle. Bei den „voraussichtlichen Auswirkungen der Planung“ treten die Auswirkungen auf die Umwelt, Vermeidung und Ausgleich in den Vordergrund. Der Umweltbericht ist – soweit er gesetzlich vorgesehen ist – als (gesonderter) Teil der Begründung entsprechend dem Stand des Verfahrens zu erstellen (§ 2a S. 2 und 3 BauGB) und während der Öffentlichkeitsbeteiligung ebenfalls im Internet zu veröffentlichen.
Die frühzeitige Einbeziehung der Öffentlichkeit gibt der Gemeinde die Möglichkeit, für ihre Ziele und Planungsabsichten zu werben. Dies hat angesichts der zuweilen kritischen Haltung von Bürgerinnen und Bürgern gegenüber Veränderungen in ihrem Lebensumfeld und der Möglichkeiten, gegen Planungen vorzugehen (z. B. durch Bürgerbegehren), besondere Bedeutung. Denkbar ist auch die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger zusätzlich zu den gesetzlich vorgegebenen Verfahrensschritten (s. a. Kapitel 1.4 Bürgerbeteiligung). Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit kann auch wichtige Aufschlüsse über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung geben, u. a. im sozialen und wirtschaftlichen Bereich. Sie bietet die Möglichkeit, die gemeindliche und städtebauliche Entwicklung noch unbeeinflusst von verbindlichen Entscheidungen zu erörtern und zu bewerten. Bei der Öffentlichkeitsbeteiligung können sich neue Gesichtspunkte ergeben, die von der Gemeinde bisher nicht erkannt oder in Betracht gezogen worden sind. Eine frühzeitige Erörterung der Planungsziele kann auch zu der Erkenntnis führen, dass es zweckmäßig ist, einzelne Planungsabsichten oder gar die gesamte Planung nicht weiter zu verfolgen.
Mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, zu der gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 BauGB auch Kinder und Jugendliche zählen, ist möglichst frühzeitig zu beginnen. Sie sollte eingeleitet werden, wenn Ziele, Zweck und voraussichtliche Auswirkungen der Planung ausreichend konkret sind. In vielen Fällen ist es zweckmäßig, das Planungskonzept mit wichtigen Trägern öffentlicher Belange vorab zu klären (s. a. Kapitel 5.2.4 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Scoping). Das Konzept und eventuelle Alternativen sollten in ihrem Detaillierungsgrad diskussionsfähig, aber noch nicht so weit verfestigt sein, dass im Ergebnis ein ausgeformter, auslegungsfähigerveröffentlichungsfähiger Planentwurf vorliegt.
In der Praxis spielen häufig Fragen der Infrastruktur und der sonstigen Versorgung eines Gebiets, der Umweltbelange und der Standorte bestimmter Einrichtungen und Anlagen eine wichtige Rolle. Bei den „voraussichtlichen Auswirkungen der Planung“ treten die Auswirkungen auf die Umwelt, Vermeidung und Ausgleich in den Vordergrund. Der Umweltbericht ist – soweit er gesetzlich vorgesehen ist – als (gesonderter) Teil der Begründung entsprechend dem Stand des Verfahrens zu erstellen (§ 2a S. 2 und 3 BauGB) und während der Öffentlichkeitsbeteiligung auszulegenebenfalls im Internet zu veröffentlichen.
Die frühzeitige Einbeziehung der Öffentlichkeit gibt der Gemeinde die Möglichkeit, für ihre Ziele und Planungsabsichten zu werben. Dies hat angesichts der zuweilen kritischen Haltung von Bürgerinnen und Bürgern gegenüber Veränderungen in ihrem Lebensumfeld und der Möglichkeiten, gegen Planungen vorzugehen (z. B. durch Bürgerbegehren), besondere Bedeutung. Denkbar ist auch die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger zusätzlich zu den gesetzlich vorgegebenen Verfahrensschritten (s. a. Kapitel 1.4 Bürgerbeteiligung). Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit kann auch wichtige Aufschlüsse über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung geben, u. a. im sozialen und wirtschaftlichen Bereich. Sie bietet die Möglichkeit, die gemeindliche und städtebauliche Entwicklung noch unbeeinflusst von verbindlichen Entscheidungen zu erörtern und zu bewerten. Bei der Öffentlichkeitsbeteiligung können sich neue Gesichtspunkte ergeben, die von der Gemeinde bisher nicht erkannt oder in Betracht gezogen worden sind. Eine frühzeitige Erörterung der Planungsziele kann auch zu der Erkenntnis führen, dass es zweckmäßig ist, einzelne Planungsabsichten oder gar die gesamte Planung nicht weiter zu verfolgen.
3Sonderregelungen für bestimmte Bebauungspläne
3Ein besonderes Vorgehen ergibt sich bei Bebauungsplanungen in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten (§ 142 BauGB), Entwicklungsbereichen (§ 165 BauGB), Stadtumbaugebieten (§ 171b ff. BauGB) und Gebieten der Sozialen Stadt (§ 171e BauGB). Hier können die Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 137 BauGB gleichzeitig durchgeführt werden (§ 4a Abs. 2 i. V. m. § 139 Abs. 2 und § 169 Abs. 1 Nr. 1, § 171b Abs. 3, § 171e Abs. 4 BauGB).
4Aufstellung von Landschafts- und Grünordnungsplänen
4Bei der Vorbereitung von Landschafts- und Grünordnungsplänen ist den landesweit tätigen, anerkannten Naturschutzvereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten nach § 63 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG zu geben. Für das Verfahren zur Aufstellung von Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie für die Genehmigung gelten die Vorschriften für Bauleitpläne; dies gilt entsprechend auch im Fall, wenn ein Bauleitplan nicht erforderlich ist (vgl. „Mitwirkung der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände in Rechtsetzungs- und Verwaltungsverfahren“).
Bei der Vorbereitung von Landschafts- und Grünordnungsplänen ist den landesweit tätigen, anerkannten NaturschutzvereinenNaturschutzvereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten nach § 63 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG zu geben. Für das Verfahren zur Aufstellung von Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie für die Genehmigung gelten die Vorschriften für Bauleitpläne; dies gilt entsprechend auch im Fall, wenn ein Bauleitplan nicht erforderlich ist (vgl. Anhang B „Mitwirkung der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände in Rechtsetzungs- und Verwaltungsverfahren“).
5Zeitpunkt und Verfahren
5In Abwicklung und Gestaltung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit hat die Gemeinde weitgehend freie Hand. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass die Bürgerinnen und Bürger ausreichend unterrichtet werden und angemessene Gelegenheit zur Erörterung haben. Die Angemessenheit einer gesetzten Frist muss sich vor allem auf den Zeitpunkt zwischen Darlegung, d. h. Ermöglichung der Erlangung von Informationen, und Abgabe von Stellungnahmen bzw. Durchführung der Anhörung beziehen. Es muss ausreichend Zeit zur Überlegung und Überprüfung sowie zum Vorbringen von betroffenen Belangen und sonstigen Interessen zur Verfügung stehen.
Als bewährte Verfahren für die Unterrichtung der Öffentlichkeit haben sich herausgebildet:
- Öffentliche Versammlungen, z. B. als anschaulicher Vortrag mit Bildern; Ort und Zeit der Versammlung sind in geeigneter Weise bekannt zu machen,
- Veröffentlichung der Planung in der Tagespresse, auf der eigenen Internetseite oder in eigenen Informationsblättern, die an die Haushalte verteilt werden; dieses Verfahren verlangt allerdings eine anschauliche, gut lesbare Wiedergabe der Planzeichnungen, der Texte und gegebenenfalls ergänzender Abbildungen,
- Bekanntmachung in der Tagespresse, auf der eigenen Internetseite, im Amtsblatt oder durch öffentlichen Aushang, dass an bestimmter Stelle, z. B. in der Gemeindeverwaltung, über die Planung informiert wird.
Die im Einzelfall geeignete Form der Unterrichtung der Öffentlichkeit hängt von den besonderen Verhältnissen in der Gemeinde und von der Bedeutung des Bauleitplans ab. Es kann zweckmäßig sein, verschiedene Formen der Beteiligung (s. a. Kapitel 1.4 Bürgerbeteiligung) miteinander zu kombinieren. Falls von der Planung nur Teilbereiche des Gemeindegebietes betroffen sind, sollten bei der Bekanntmachung der Unterrichtung diese Gebiete bezeichnet werden.
Als bewährte Verfahren für die Unterrichtung der Öffentlichkeit haben sich herausgebildet:
Die im Einzelfall geeignete Form der Unterrichtung der Öffentlichkeit hängt von den besonderen Verhältnissen in der Gemeinde und von der Bedeutung des Bauleitplans ab. Es kann zweckmäßig sein, verschiedene Formen der Beteiligung (s. a. Kapitel 1.4 Bürgerbeteiligung) miteinander zu kombinieren. Falls von der Planung nur Teilbereiche des Gemeindegebietes betroffen sind, sollten bei der Bekanntmachung der Unterrichtung diese Gebiete bezeichnet werden.
7Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren
7Die Erhebung von Daten, unter anderem durch die Gemeindeverwaltung oder im Auftrag der Gemeindeverwaltung durch Dritte, durch eingehende Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden erfolgt im Rahmen der gesetzlich geforderten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen (§§ 3 – 4c BauGB). Die Beteiligten sind über den Zweck und die Nutzung der Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zu informieren (vgl. Formblätter). Dabei kann es wichtig sein darüber zu informieren, dass die Daten im Rahmen der Planungshoheit der Gemeinde zum Zwecke der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und darüber hinaus zur Durchführung des konkreten Bauleitplanverfahrens genutzt werden. Hierbei ist den Gemeinden zu empfehlen, Daten, die innerhalb eines Verfahrens erhoben werden, auch für die weitere städtebauliche Entwicklung zu nutzen.
Die Erhebung von Daten, unter anderem durch die Gemeindeverwaltung oder im Auftrag der Gemeindeverwaltung durch Dritte, durch eingehende Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden erfolgt im Rahmen der gesetzlich geforderten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen (§§ 3 – 4c BauGB). Die Beteiligten sind über den Zweck und die Nutzung der Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zu informieren (vgl. Anhang AFormblätter). Dabei kann es wichtig sein darüber zu informieren, dass die Daten im Rahmen der Planungshoheit der Gemeinde zum Zwecke der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und darüber hinaus zur Durchführung des konkreten Bauleitplanverfahrens genutzt werden. Hierbei ist den Gemeinden zu empfehlen, dass die Gemeinde Daten, die innerhalb eines Verfahrens erhoben werden, auch für die weitere städtebauliche Entwicklung zu nutzen kann.
8Äußerung und Erörterung
8Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit umfasst auch die Erörterung. Nach § 3 Abs. 1 BauGB sind Äußerungen der Bürgerinnen und Bürger entgegenzunehmen. Außerdem sollen die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit erhalten, die Planung mit einer sachkundigen Vertretung der Gemeinde zu erörtern. Die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung kann z. B. in einer öffentlichen Veranstaltung oder in der Gemeindeverwaltung zu bestimmten Sprechzeiten gegeben werden. Sie kann auch gleichzeitig mit der Unterrichtung angeboten werden.
9Behandlung der Ergebnisse
9Ein Beschluss über das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist nicht erforderlich. Die Gemeinde sollte jedoch die Äußerungen der Bürgerinnen und Bürger zumindest zusammenfassend behandeln und eventuelle Folgerungen für die Planung ziehen und entsprechend einfließen lassen. Eine erneute Unterrichtung ist nicht notwendig.
10Ausnahmen von der Öffentlichkeitsbeteiligung
10In den in § 3 Abs. 1 S. 3 Nrn. 1 und 2 BauGB genannten Fällen kann von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen werden, wenn
- ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt (Nr. 1) oder
- die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind (Nr. 2).
Die Regelung nach § 3 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BauGB ist auf die Praxis von Gemeinden abgestellt, in der sich unterschiedliche Formen informeller Planungen im Vorfeld der Aufstellung von Bauleitplänen herausgebildet haben. Das ersatzweise Heranziehen einer derartigen vorangegangenen Unterrichtung und Erörterung setzt Folgendes voraus:
- Die andere Grundlage muss in ihrem wesentlichen Inhalt dem vorgesehenen Bauleitplan entsprechen. Das kann ein Plan mit städtebaulichen Konzeptionen, wie z. B. ein Rahmenplan, sein. Ein informeller Plan für ausschließlich sachliche Teilbereiche, wie z. B. ein Nutzungs-, Versorgungs-, Grünflächen- oder Gestaltungskonzept, reicht nur aus, wenn auch der Bebauungsplan nur diese Teilkomplexe regeln soll.
- Die vorangegangene Unterrichtung muss nach Inhalt und Methode den Grundsätzen des § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB entsprechen; es muss also eine öffentliche Unterrichtung und Gelegenheit zur Erörterung von allgemeinen Zielen und Zwecken, wesentlichen Alternativen und voraussichtlichen Auswirkungen der Planung gegeben haben.
- Die vorangegangene Unterrichtung und Erörterung muss in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Bauleitplanung stehen. Interessierte Bürgerinnen und Bürger müssen die vorangegangene Unterrichtung und Erörterung mit der beabsichtigten Bauleitplanung in Zusammenhang bringen können. Die Ergebnisse müssen für die beabsichtigte Bauleitplanung verwertbar sein.