1Flächennutzungsplan
1Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung (§ 6 Abs. 1 BauGB).
2Bebauungsplan
2Bebauungspläne, die aus einem Flächennutzungsplan entwickelt werden, sind genehmigungsfrei.
Dagegen bedürfen nach § 10 Abs. 2 BauGB der Genehmigung:
- selbstständige Bebauungspläne (§ 8 Abs. 2 S. 2 BauGB),
- Bebauungspläne, soweit sie vor dem FNP bekannt gemacht werden sollen (§ 8 Abs. 3 S. 2 BauGB),
- vorzeitige Bebauungspläne (§ 8 Abs. 4 BauGB).
3Zuständigkeit
3Die Zuständigkeit für die Genehmigung (Regierung oder Landratsamt) ist in §§ 6 Abs. 1, 10 Abs. 2 S. 1 BauGB sowie in der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) geregelt. Danach sind die Regierungen für die Genehmigungen von Flächennutzungsplänen und o. g. genehmigungsbedürftigen Bebauungsplänen kreisfreier Gemeinden sowie der Großen Kreisstädte zuständig. Im Übrigen sind die Landratsämter zuständig.
4Unterlagen Antrag
4Dem Genehmigungsantrag sollen folgende Unterlagen beigefügt werden:
- Flächennutzungsplan, ggf. mit integriertem Landschaftsplan einschließlich Begründung mit Umweltbericht, bzw. Bebauungsplan, ggf. mit Grünordnungsplan einschließlich Begründung mit Umweltbericht (Anzahl der vorzulegenden Mehrfertigungen in Absprache mit den Regierungen bzw. Landratsämtern),
- soweit vorhanden und zum Verständnis des Bauleitplans notwendig: Fachpläne (z. B. Generalverkehrsplan), Voruntersuchungen, Gutachten oder Bestandsaufnahmen, städtebauliche Rahmenpläne, Strukturpläne, Unterlagen über eine kommunale Entwicklungsplanung oder andere zur Beurteilung wichtige Planungskonzepte,
- die zur Abstimmung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Äußerungen der benachbarten Gemeinden,
- die Stellungnahmen der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus dem Verfahren nach § 3 und § 4 BauGB,
- der Nachweis über Ort, Zeit und Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB; ein detaillierter Bericht ist nicht erforderlich,
- der Nachweis über Ort, Zeit und ordnungsgemäße Bekanntmachung (Kopie Bekanntmachung) sowie Veröffentlichung im Internet und über ein zentrales Internetportal des Landes und Nachweise über die Benachrichtigung der beteiligten Träger öffentlicher Belange von der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB,
- die Unterlagen über die Behandlung der Anregungen (Abwägung) durch die Gemeinde mit den nichtberücksichtigten Anregungen samt der Stellungnahme der Gemeinde, soweit sie nicht aus den Beschlüssen hervorgeht, gemäß § 3 Abs. 2 S. 6 HS 1, S. 8 BauGB,
- die Nachweise über die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung von Anregungen gemäß § 3 Abs. 2 S. 4 HS 2 BauGB,
- die Nachweise über die Beschlüsse der Gemeinde, insbesondere: Aufstellungsbeschluss, Veröffentlichungsbeschluss und Feststellungs- oder Satzungsbeschluss.
Dem Genehmigungsantrag sollen folgende Unterlagen beigefügt werden:
5Gliederung Antrag
5Zur besseren Übersichtlichkeit und um Missverständnisse zu vermeiden und eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten, sollten die Unterlagen nach den einzelnen Verfahrensschritten gemäß BauGB chronologisch geordnet werden. Eine Unterteilung mit beschrifteten Trennblättern erleichtert die Lesbarkeit.
Empfohlene Gliederung
-
Aufstellungsbeschluss inkl. Planunterlagen und evtl. Beschlüsse,
-
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
(bei umfangreichen Unterlagen unterteilt in Aufforderung zur Abgabe der Stellungnahmen inkl. des Planungsstands, eingegangene Stellungnahmen, Behandlung der Stellungnahmen), -
Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
(bei umfangreichen Unterlagen unterteilt in Aufforderung zur Abgabe der Stellungnahmen inkl. Liste der beteiligten Behörden und des Planungsstands, eingegangene Stellungnahmen evtl. unterteilt in Stellungnahmen mit Inhalt und ohne Inhalt, Behandlung der Stellungnahmen), -
Billigungs- / Veröffentlichungsbeschluss,
-
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
(bei umfangreichen Unterlagen unterteilt in Bekanntmachung inkl. des Planungsstands, eingegangene Stellungnahmen, Behandlung der Stellungnahmen, Mitteilung des Ergebnisses an die Bürgerinnen und Bürger), -
Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
(bei umfangreichen Unterlagen unterteilt in Aufforderung zur Abgabe der Stellungnahmen inkl. Liste der beteiligten Behörden und des Planungsstands, eingegangene Stellungnahmen evtl. unterteilt in Stellungnahmen mit Inhalt und ohne Inhalt, Behandlung der Stellungnahmen, Mitteilung des Ergebnisses an die Behörden), -
ggf. Unterlagen über die erneute(n) Veröffentlichung(en) gemäß § 4a BauGB,
-
Feststellungs- / Satzungsbeschluss,
-
Planfassung, die zur Genehmigung eingereicht wird, inkl. Begründung.
Bei einem genehmigungspflichtigen Bebauungsplan (s. a. Kapitel 5.2.12.2 Bebauungsplan) sollten zusätzlich eine Darlegung über die Einordnung des Bebauungsplans in die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets und gegebenenfalls der Flächennutzungsplan-Entwurf mit Begründung vorgelegt werden.
Zur besseren Übersichtlichkeit und um Missverständnisse zu vermeiden und eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten, sollten die Unterlagen nach den einzelnen Verfahrensschritten gemäß BauGB chronologisch geordnet werden. Eine Unterteilung mit beschrifteten Trennblättern erleichtert die Lesbarkeit.
Empfohlene Gliederung
Aufstellungsbeschluss inkl. Planunterlagen und evtl. Beschlüsse,
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Billigungs- / AuslegungsbeschlussVeröffentlichungsbeschluss,
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
ggf. Unterlagen über die erneute(n) AuslegungVeröffentlichung(en) gemäß § 4a BauGB,
Feststellungs- / Satzungsbeschluss,
Planfassung, die zur Genehmigung eingereicht wird, inkl. Begründung.
Bei einem genehmigungspflichtigen Bebauungsplan (s. a. Kapitel 5.2.12.2 Bebauungsplan) sollten zusätzlich eine Darlegung über die Einordnung des Bebauungsplans in die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets und gegebenenfalls der Flächennutzungsplan-Entwurf mit Begründung vorgelegt werden.
6Form und Wirkung der Genehmigung
6Die Genehmigung (Genehmigungsbescheid) ist gegenüber der Gemeinde ein Verwaltungsakt, der mit Nebenbestimmungen verbunden werden kann (Art. 36 BayVwVfG).
In Frage kommen insbesondere Auflagen oder aufschiebende Bedingungen. Der Bauleitplan kann immer erst wirksam werden bzw. in Kraft treten, wenn die in die Genehmigung aufgenommene Bedingung eingetreten ist. Diese Nebenbestimmungen werden in der Praxis im Allgemeinen zusammenfassend als Maßgaben bezeichnet. Mit Maßgaben können redaktionelle Mängel des Bauleitplans ausgeräumt und in gewissem Umfang auch inhaltliche Korrekturen vorgenommen werden. Bei Letzteren muss die Genehmigungsbehörde allerdings beachten, dass sie nicht anstelle der Gemeinde planerisch tätig wird.
7Frist im Genehmigungsverfahren
7Über die Genehmigung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans ist innerhalb eines Monats zu entscheiden; diese Frist kann auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde aus wichtigen Gründen verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten (§ 6 Abs. 4 und § 10 Abs. 2 BauGB).
Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen in prüffähiger Form (siehe hierzu Kapitel 5.2.12.4 Unterlagen Antrag) bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu laufen. Wichtige Gründe für eine Verlängerung der Genehmigungsfrist können z. B. die Beschaffung von weiteren, für die Beurteilung wichtigen Unterlagen oder ein durch Umfang oder Problematik des Bauleitplans bedingter außerordentlicher Prüfungsaufwand sein. Die Gemeinde ist von der Verlängerung der Genehmigungsfrist vor Fristablauf in Kenntnis zu setzen. Erfordert die Beschaffung fehlender Unterlagen oder eine nachträgliche Behördenbeteiligung voraussichtlich längere Zeit, sollten Gemeinde und Genehmigungsbehörde sich darauf einigen, dass der Antrag schriftlich zurückgezogen wird.
Über die Genehmigung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans ist innerhalb von drei Monateneines Monats zu entscheiden; diese Frist kann auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde aus wichtigen Gründen verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten (§ 6 Abs. 4 und § 10 Abs. 2 BauGB).
Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen in prüffähiger Form (siehe hierzu Kapitel 5.2.12.4 Unterlagen Antrag) bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu laufen. Wichtige Gründe für eine Verlängerung der Genehmigungsfrist können z. B. die Beschaffung von weiteren, für die Beurteilung wichtigen Unterlagen oder ein durch Umfang oder Problematik des Bauleitplans bedingter außerordentlicher Prüfungsaufwand sein. Die Gemeinde ist von der Verlängerung der Genehmigungsfrist vor Fristablauf in Kenntnis zu setzen. Erfordert die Beschaffung fehlender Unterlagen oder eine nachträgliche Behördenbeteiligung voraussichtlich längere Zeit, sollten Gemeinde und Genehmigungsbehörde sich darauf einigen, dass der Antrag schriftlich zurückgezogen wird.
8Genehmigungsfiktion
8Gemäß § 6 Abs. 4 S. 4 und § 10 Abs. 2 S. 2 BauGB gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der ggf. verlängerten Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird (Genehmigungsfiktion). Zur Wirksamkeit bzw. zum Inkrafttreten des Bauleitplans bedarf es auch in diesem Fall der Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 oder § 10 Abs. 3 BauGB.
9Genehmigungsverfahren mit Maßgaben
9Wird eine Genehmigung mit Maßgaben erteilt, die über rein redaktionelle Korrekturen hinausgehen, muss sich die Gemeinde durch Beschluss den Plan in der Fassung zu eigen machen, die er durch die Genehmigung erhalten hat (sog. Beitrittsbeschluss). Welche weiteren Verfahrensschritte notwendig sind, hängt von der Reichweite der Maßgaben ab. § 4a Abs. 3 BauGB ist entsprechend anzuwenden.
Mängel, die so weitgehende Korrekturen erforderlich machen, dass der Bauleitplan gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut im Internet veröffentlicht werden müsste, werden allerdings in der Regel zur Versagung der Genehmigung oder gegebenenfalls bei Flächennutzungsplänen zum Ausnehmen räumlicher oder sachlicher Teile von der Genehmigung (§ 6 Abs. 3 BauGB) führen.
Wird eine Genehmigung mit Maßgaben erteilt, die über rein redaktionelle Korrekturen hinausgehen, muss sich die Gemeinde durch Beschluss den Plan in der Fassung zu eigen machen, die er durch die Genehmigung erhalten hat (sog. Beitrittsbeschluss). Welche weiteren Verfahrensschritte notwendig sind, hängt von der Reichweite der Maßgaben ab. § 4a Abs. 3 BauGB ist entsprechend anzuwenden.
Mängel, die so weitgehende Korrekturen erforderlich machen, dass der Bauleitplan gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich ausgelegtim Internet veröffentlicht werden müsste, werden allerdings in der Regel zur Versagung der Genehmigung oder gegebenenfalls bei Flächennutzungsplänen zum Ausnehmen räumlicher oder sachlicher Teile von der Genehmigung (§ 6 Abs. 3 BauGB) führen.
Bei einer erneuten Veröffentlichung im Internet hat die Gemeinde die fristgemäß vorgebrachten Anregungen zu prüfen und zum Gegenstand eines Beschlusses zu machen.
Bei einer erneuten öffentlichen Auslegung – gegebenenfalls mit einer Beschränkung der Einwendungsmöglichkeiten gemäß § 4a Abs. 3 S. 2 BauGB –Veröffentlichung im Internet hat die Gemeinde die fristgemäß vorgebrachten Anregungen zu prüfen und zum Gegenstand eines Beschlusses zu machen.
Führt die Prüfung zu keiner weiteren Änderung oder Ergänzung des Bauleitplans, so schließt sich die Bekanntmachung an. Der für die Genehmigung zuständigen Behörde sind Nachweise über die Anregungen und deren Behandlung sowie die gefassten Beschlüsse und die Bekanntmachung vorzulegen.
Führt dagegen die Prüfung der Anregungen zu einer weiteren Änderung oder Ergänzung des Bauleitplans, so dass die nunmehr beschlossene Planfassung von der genehmigten Fassung abweicht, ist hinsichtlich dieser Änderung oder Ergänzung ein erneutes Genehmigungsverfahren durchzuführen.
13Genehmigungsverfahren ohne Maßgaben
13Sind aufgrund des Genehmigungsbescheids ausschließlich redaktionelle Änderungen oder Berichtigungen vorzunehmen, so ist der Bauleitplan von der Gemeinde ohne weitere Verfahrensschritte entsprechend zu ändern und mit einem Änderungsvermerk zu versehen. Anschließend erfolgen die Ausfertigung und die Bekanntmachung. Der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde sind Nachweise über die Änderung und die Bekanntmachung vorzulegen.
14Genehmigung des Flächennutzungsplans mit Ausnehmen von Teilen
14Nach § 6 Abs. 3 BauGB besteht die Möglichkeit, räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung auszunehmen. Das Ausnehmen ist nur möglich, wenn bestehende Versagungsgründe durch Maßgaben nicht ausgeräumt werden können (s. a. Kapitel 5.2.12.6 Form und Wirkung der Genehmigung). Für das Ausnehmen von räumlichen und sachlichen Teilen des Flächennutzungsplans von der Genehmigung bedarf es keines entsprechenden Antrags der Gemeinde; jedoch sollte die Gemeinde als Betroffene vorher gehört werden. Die Gemeinde wird in der Regel verpflichtet sein, auch für den von der Genehmigung ausgenommenen Teil eine genehmigungsfähige Planung zu schaffen (§ 5 Abs. 1 BauGB, s. a. Kapitel 4.4.2.5 Ausnehmen von Flächen und Darstellungen). Hinsichtlich dieses Teils ist das Aufstellungsverfahren – beginnend mit der Veröffentlichung im Internet – erneut durchzuführen. Dies kann unabhängig von der Weiterführung des Verfahrens für den genehmigten Teil erfolgen.
Nach § 6 Abs. 3 BauGB besteht die Möglichkeit, räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung auszunehmen. Das Ausnehmen ist nur möglich, wenn bestehende Versagungsgründe durch Maßgaben nicht ausgeräumt werden können (s. a. Kapitel 5.2.12.6 Form und Wirkung der Genehmigung). Für das Ausnehmen von räumlichen und sachlichen Teilen des Flächennutzungsplans von der Genehmigung bedarf es keines entsprechenden Antrags der Gemeinde; jedoch sollte die Gemeinde als Betroffene vorher gehört werden. Die Gemeinde wird in der Regel verpflichtet sein, auch für den von der Genehmigung ausgenommenen Teil eine genehmigungsfähige Planung zu schaffen (§ 5 Abs. 1 BauGB, s. a. Kapitel 4.4.2.5 Ausnehmen von Flächen und Darstellungen). Hinsichtlich dieses Teils ist das Aufstellungsverfahren – beginnend mit der öffentlichen AuslegungVeröffentlichung im Internet – erneut durchzuführen. Dies kann unabhängig von der Weiterführung des Verfahrens für den genehmigten Teil erfolgen.
15Vorweggenehmigung von Teilen des Bauleitplans
15Nach § 6 Abs. 4 S. 1 HS 2 und § 10 Abs. 2 S. 2 BauGB können räumliche oder sachliche Teile des Bauleitplans vorweg genehmigt werden. Die Vorweggenehmigung hat zur Folge, dass die Genehmigung des restlichen Teiles zurückgestellt wird. Die Entscheidung über den zurückgestellten Teil muss innerhalb der – gegebenenfalls verlängerten – Frist herbeigeführt werden. Eine Vorweggenehmigung kommt nur in Betracht, wenn
- nach dem Stand der Prüfung ersichtlich ist, dass die Genehmigung des restlichen Teiles grundsätzlich erfolgen kann oder
- die Ablehnung des restlichen Teiles sich nicht auf den Inhalt des vorweg genehmigten Teiles auswirken kann.
16Rechtsmittel
16Die Entscheidung über die Genehmigung des Bauleitplans ist ein Verwaltungsakt. Soweit eine Genehmigung – etwa durch belastende Nebenbestimmungen – die Gemeinde in Rechten verletzt, besteht die Möglichkeit zur verwaltungsgerichtlichen Klage. Gleiches gilt für den Fall, dass die Genehmigung verweigert wird. Ein Vorverfahren findet nicht statt (§ 68 Abs. 1 S. 2 VwGO i. V. m. Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 BayAGVwGO).