1Unterrichtung von Nachbarstaaten
1Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Träger öffentlicher Belange des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten (§ 4a Abs. 4 S. 1 BauGB). Diese Verpflichtung besteht sowohl für Bebauungs- als auch für Flächennutzungsplanverfahren.
Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Träger öffentlicher Belange des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten (§ 4a Abs. 54 S. 1 BauGB). Diese Verpflichtung besteht sowohl für Bebauungs- als auch für Flächennutzungsplanverfahren.
2Grenzüberschreitende Beteiligung bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen
2Bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen Nachbarstaat haben, ist dieser nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 54 ff. UVPG) zu beteiligen. Für die Stellungnahmen der Behörden des anderen Staates sind abweichend vom UVPG die Vorschriften des BauGB anzuwenden. Dies gilt auch für die Rechtsfolgen von nicht rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen (vgl. im Einzelnen § 4a Abs. 4 S. 2 BauGB).
Bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen Nachbarstaat haben, ist dieser nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 54 ff. UVPG) zu beteiligen. Für die Stellungnahmen der Behörden des anderen Staates sind abweichend vom UVPG die Vorschriften des BauGB anzuwenden. Dies gilt auch für die Rechtsfolgen von nicht rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen (vgl. im Einzelnen § 4a Abs. 54 S. 2 BauGB).