Die Behandlung von Anregungen hat häufig Änderungen oder Ergänzungen des Bauleitplanentwurfs zur Folge (s. a. Kapitel 4.5.4.2 Änderung von Bauleitplänen). Für das weitere Verfahren ergeben sich folgende Fälle:
Die Behandlung von Anregungen hat häufig Änderungen oder Ergänzungen des Bauleitplanentwurfs zur Folge (s. a. Kapitel 4.5.4.2 Änderung von Bauleitplänen). Für das weitere Verfahren ergeben sich folgende Fälle:
2Erneute Veröffentlichung im Internet
2Der Entwurf des überarbeiteten Bauleitplans einschließlich der fortgeschriebenen Begründung ist im Regelfall erneut öffentlich auszulegen (§ 4a Abs. 3 S. 1 BauGB). Das Verfahren ist dann gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu wiederholen (s. a. Kapitel 5.2.9.2 ff. Bekanntmachung der Veröffentlichung).
Die Gemeinde soll dabei die Frist für die erneute Veröffentlichung im Internet angemessen verkürzen (§ 4a Abs. 3 S. 3 BauGB). Sie soll außerdem die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränken, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Beschränkung nicht zu einer längeren Verfahrensdauer führt (§ 4a Abs. 3 S. 4 BauGB, s. a. Kapitel 5.2.9.2 ff. Bekanntmachung der Veröffentlichung). Die Änderungen oder Ergänzungen des Bauleitplans berühren dann die Grundzüge nicht, wenn sich die Planänderung oder Planergänzung nur auf Einzelheiten bezieht und die Grundkonzeption der Planung unangetastet bleibt. Der Kreis der Betroffenen ist sorgfältig zu ermitteln. Betroffen sind in der Regel auch die Grundstücke, die an den Bereich angrenzen, der von der Änderung oder Ergänzung berührt ist.
Fall A: Der Entwurf des überarbeiteten Bauleitplans einschließlich der fortgeschriebenen Begründung ist im Regelfall erneut öffentlich auszulegen (§ 4a Abs. 3 S. 1 BauGB). Das Verfahren ist dann gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu wiederholen (s. a. Kapitel 5.2.9.2 ff. Bekanntmachung der öVeröffentlichen Auslegungffentlichung).
Die Gemeinde kannsoll dabei die Frist für die erneute öffentliche AuslegungVeröffentlichung im Internet angemessen verkürzen (§ 4a Abs. 3 S. 3 BauGB). Sie kannsoll außerdem beidie Einholung der erneuten öffentlichen Auslegung bestimmenStellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränken, dass Anregungen nurwenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Beschränkung nicht zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden könneneiner längeren Verfahrensdauer führt (§ 4a Abs. 3 S. 24 BauGB, s. a. Kapitel 5.2.9.2 ff. Bekanntmachung der öVeröffentlichen Auslegungffentlichung). Auf diese BeschränkungDie Änderungen oder Ergänzungen des Bauleitplans berühren dann die Grundzüge nicht, wenn sich die Planänderung oder Planergänzung nur auf Einzelheiten bezieht und die Grundkonzeption der Planung unangetastet bleibt. Der Kreis der Betroffenen ist sorgfältig zu ermitteln. Betroffen sind in der ortsüblichen Bekanntmachung überRegel auch die erneute öffentliche Auslegung hinzuweisen.Grundstücke, die an den Bereich angrenzen, Die Änderungen und Ergänzungen müssen deutlich hervorgehoben sein. Auszulegen ist jedochder von der Änderung oder Ergänzung berührt ist.gesamte Planentwurf
3Eingeschränktes Beteiligungsverfahren
3Führt die Beteiligung zu einer erneuten Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs, so ist § 4a Abs. 3 BauGB erneut anzuwenden, d. h. die vorstehend dargestellten Verfahrensschritte sind erneut durchzuführen.
Fall B: Die erneute öffentliche Auslegung kann unter den in § 4a Abs. 3 S. 4 BauGB genannten Voraussetzungen auf die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden. Diese Regelung kann Anwendung finden, wenn durch die Änderungen und Ergänzungen des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Änderungen oder Ergänzungen des Bauleitplans berühren dann die Grundzüge nicht, wenn sich die Planänderung oder Planergänzung nur auf Einzelheiten bezieht und die Grundkonzeption der Planung unangetastet bleibt.
Der Kreis der Betroffenen ist sorgfältig zu ermitteln. Betroffen sind in der Regel auch die Grundstücke, die an den Bereich angrenzen, der von der Änderung oder Ergänzung berührt ist. Bei Planungen, die eine größere Zahl von Bürgerinnen und Bürgern betreffen, sollte vorzugsweise alternativ eine erneute öffentliche Auslegung – ggf. unter Nutzung der o. a. Erleichterungen des § 4a Abs. 3 S. 2 und 3 BauGB – erfolgen.
Gleichzeitig mit der Beteiligung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger sollte den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben oder die Beteiligung nach § 4 BauGB durchgeführt werden. Über die Stellungnahmen ist wie über die Anregungen zu entscheiden; dies und das weitere Verfahren richten sich nach § 3 Abs. 2 S. 4 ff. BauGB.
Führt die Beteiligung zu einer erneuten Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs, so ist § 4a Abs. 3 BauGB erneut anzuwenden, d. h. die vorstehend dargestellten Verfahrensschritte sind erneut durchzuführen.