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5.2.9

Veröffentlichung im Internet

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1Veröffentlichungsbeschluss

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Den nach den dargestellten Beteiligungsschritten vorliegenden Planentwurf macht sich das zuständige Gremium (in der Regel der Gemeinderat) durch einen sogenannten Billigungsbeschluss zu Eigen. An ihn schließt sich die Veröffentlichung des Plans zusammen mit dem Entwurf, der Begründung einschließlich des Umweltberichts sowie der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, die sowohl von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange als auch von der Öffentlichkeit stammen können gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB an. In der Regel wird die Gemeinde einen Beschluss fassen, der das Einverständnis mit dem Inhalt des Bauleitplans bestätigt und die Verwaltung ermächtigt, das Beteiligungsverfahren durchzuführen.

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2Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet

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Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie die Angaben, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt sowie über das zentrale Internetportal des Landes (www.bauleitplanung.bayern.de) zugängig zu machen (vgl. Kapitel 4.5.4. 8 Elektronische Informationstechnologien bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung).

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§ 3 Abs. 2 S. 5 BauGB sieht vor, dass der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung zusätzlich in das Internet einzustellen und zusammen mit den veröffentlichten Unterlagen über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen ist. Es wird empfohlen, den Inhalt der Bekanntmachung zeitlich parallel zur ortsüblichen Bekanntmachung in das Internet einzustellen und über ein zentrales Landesportal verfügbar zu machen (spätestens aber mit Beginn der Beteiligung) und diesen dann während der gesamten Veröffentlichungsfrist verfügbar zu halten.

Die Bekanntmachung richtet sich grundsätzlich nach dem für die amtliche Bekanntmachung der gemeindlichen Satzungen üblichen Verfahren (Art. 27 Abs. 2 S. 1 GO i. V. m. Art. 26 Abs. 2 GO – s. a. Kapitel 5.2.13 Bekanntmachung und Inkrafttreten), das mit der Bayerischen Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften in Einklang stehen muss.

Eine rein digitale Bekanntmachung der Veröffentlichung ist aber nach derzeitigem Rechtsstand nicht möglich. Für Gemeinden, die ihre Satzungen nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO in einem nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Digitalgesetzes (BayDiG) ausschließlich digital veröffentlichten Amtsblatt der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft über das Internet bekanntmachen, sieht Art. 1 Abs. 1 BayKommV vor, dass sie „in der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Gemeinderats diese Art der Bekanntmachung bestimmen [...] und dabei eine öffentlich zugängliche Internetseite der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft [...] benennen“.
Da aber nach Bundesrecht (§ 3 Abs. 2 Sätze 4 und 5 BauGB) eine rein digitale Bekanntmachung dieser Veröffentlichung nach derzeitigem Rechtsstand nicht möglich ist, wird empfohlen, für diesen Fall in der Geschäftsordnung eine Sonderregelung zu treffen, die eine analoge ortsübliche Bekanntmachung (z.B. über örtliche Tageszeitungen oder Anschlagtafeln) und die digitale Bekanntmachung über das digitale Amtsblatt – zeitlich parallel - vorsieht. Damit ist sichergestellt, dass die von baurechtlicher Rechtsprechung und Literatur (vgl. Spieß, in Jäde/Dirnberger, BauGB, § 3 Rn. 24 m.w.N.) geforderte spezifische „Anstossfunktion" erfüllt wird.

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Die Bekanntmachung soll enthalten:

  • die genaue Bezeichnung des Geltungsbereichs des Bauleitplans bzw. des Gegenstands oder Bereichs der Änderung und Ergänzung des Bauleitplans (Eine detaillierte, auch für Auswärtige verständliche Beschreibung der überplanten Bereiche ist notwendig, um die Anforderungen an die Anstoßwirkung der Bekanntmachung zu erfüllen. Die Abbildung eines Lageplans mit Eintragung des Planungsumgriffs ist hierfür sehr hilfreich.),
  • den Hinweis, dass der Entwurf des Flächennutzungsplans oder des Bebauungsplans mit Begründung veröffentlicht ist,
  • die Internetseite oder Internetadresse, unter der die Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichung sowie den Hinweis, welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten bestehen,
  • den Hinweis, dass Anregungen während der Veröffentlichungsfrist vorgebracht werden können und elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können; dieser Hinweis darf nicht mit einschränkenden Zusätzen versehen werden (z. B. Anregungen können nur von Betroffenen oder nur schriftlich vorgebracht werden),
  • den Hinweis, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können (Nach § 4a Abs. 5 S. 1 BauGB können Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Diese Präklusion setzt aber voraus, dass in der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 S. 4 HS 2 BauGB auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.),
  • Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, d. h. die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen sind nach Themenblöcken zusammenzufassen und in der Veröffentlichungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Diese Pflicht erstreckt sich auch auf die in Stellungnahmen enthaltenen Umweltinformationen, welche die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Die Bekanntmachung muss der Öffentlichkeit eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den der Gemeinde verfügbaren Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden.) (BVerwG, Urt. v. 18. 07. 2013, 4 CN 3.12; Urt. v. 11. 09. 2014 – 4 CN 1 / 14),
  • den Hinweis auf datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren (vgl. Formblätter),
  • bei Flächennutzungsplänen ergänzend den Hinweis, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
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Damit die ordnungsgemäße Bekanntmachung nachweisbar ist, wird ein entsprechender Ausschnitt aus dem Amtsblatt oder der Tageszeitung (mit Datum) bzw. bei Bekanntmachung durch Anschlag der angeschlagene Text mit dem Vermerk, wann er angeschlagen und wann er abgenommen worden ist, zu den Akten genommen.

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6Benachrichtigung der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden

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Gleichzeitig mit der Veröffentlichung im Internet sollen die beteiligten Träger öffentlicher Belange auf elektronischem Weg benachrichtigt werden (§ 4 Abs. 2 S. 2 BauGB – s. a. Kapitel 5.2.7.3 Zeitpunkt der Beteiligung). Ebenso sollten die betroffenen Nachbargemeinden benachrichtigt werden.

Wenn – wie durch die Regelung in § 4a Abs. 2 BauGB ausdrücklich ermöglicht – die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Planentwürfe nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt wird, erübrigt sich die Benachrichtigung naturgemäß. In diesem Fall ist es sinnvoll, im Anschreiben an die Behörden und Träger öffentlicher Belange einen Hinweis auf die parallel stattfindende Veröffentlichung im Internet hinzuweisen.

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7Veröffentlichung und Zugangsmöglichkeiten

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Der Entwurf des Bauleitplans ist mit der Begründung sowie den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auf die Dauer eines Monats, bei Fristbeginn im Monat Februar für die Dauer von mindestens 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist, im Internet zu veröffentlichen (§ 3 Abs. 2 S. 1 BauGB). Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen (§ 3 Abs. 2 S. 2 BauGB). Als Auslegungsort werden in der Regel die Gemeindekanzlei oder das Büro der Bauverwaltung in Betracht kommen.

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8Veröffentlichungsfrist

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Die einmonatige, bei Fristbeginn im Monat Februar mindestens dreißigtägige, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes längere Veröffentlichungsfrist bemisst sich analog Art. 31 BayVwVfG und §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB. Bei der Fristberechnung wird demnach der erste Tag der Veröffentlichung mitgezählt. Wird z. B. am 12. eines Monats veröffentlicht, so endet die einmonatige Frist am 11. des darauffolgenden Monats um 24.00 Uhr. Würde nach dieser Berechnung die Frist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag enden, so verlängert sie sich entsprechend § 193 BGB bis zum Ablauf des darauffolgenden Werktags.

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Die Veröffentlichungsfrist darf nicht unterschritten werden; eine Überschreitung ist hingegen unschädlich und – zur Vermeidung von Fehlern bei der Fristberechnung – auch empfehlenswert. Der Entwurf des Bauleitplans mit der Begründung muss während der gesamten in der Bekanntmachung angegebenen Zeit auf der Internetseite verbleiben.

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10Behandlung der Anregungen

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Die während der Veröffentlichungsfrist vorgebrachten Anregungen weisen auf öffentliche und private Belange hin, die gemäß § 1 Abs. 5 - 7 und § 1a BauGB in den Bauleitplänen zu berücksichtigen sein können.

Alle fristgemäß vorgebrachten und alle abwägungsrelevanten Anregungen muss die Gemeinde prüfen; ihre Behandlung (s. a. Kapitel 5.7 Planerhaltung bei Verletzung von Vorschriften) stellt einen wesentlichen, in der Regel den abschließenden Schritt im Prozess der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange dar, zu der die Gemeinde gemäß § 1 Abs. 7 BauGB verpflichtet ist (s. a. Kapitel 3.0.3 ff. Abwägung). Dabei sollen die Anregungen entweder verlesen oder mit ihrem wesentlichen Inhalt in eine Beschlussvorlage aufgenommen werden. Diese Vorlage kann auch zu den einzelnen Anregungen jeweils eine von der Gemeindeverwaltung ausgearbeitete Beschlussempfehlung enthalten. Es ist zweckmäßig, das Planungsbüro bei der Vorbereitung der Beschlussvorlage und zum Vortrag in öffentlicher Sitzung hinzuzuziehen. Die Anregungen sind in der Regel einzeln zu behandeln; gleichartige können zusammengefasst werden.

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11Mitteilung des Ergebnisses

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Den Personen und Stellen, die fristgemäß Anregungen vorgebracht haben, ist gemäß § 3 Abs. 2 S. 6 HS 2 BauGB das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Dies kann z. B. unter Verwendung von Auszügen aus der Sitzungsniederschrift geschehen, welche den Beschluss und seine Begründung, also die Gesichts­punkte und das Ergebnis der Prüfung enthalten. Haben mehr als fünfzig Personen Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, so kann an die Stelle der Mitteilung das in § 3 Abs. 2 S. 7 BauGB vorgeschriebene Verfahren der Einsichtnahme treten.