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5.6

Sicherung der Bauleitplanung

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Gerade bei einer längeren Dauer des Planaufstellungsverfahrens kann das Bedürfnis bestehen, die Planung gegen Veränderungen abzusichern. Die wichtigsten Sicherungsmittel sind die Veränderungssperre nach § 14 BauGB sowie die Zurückstellung von Baugesuchen bzw. die vorläufige Untersagung von Bauvorhaben nach § 15 BauGB. Voraussetzung ist stets, dass die Gemeinde einen wirksamen Aufstellungsbeschluss gefasst hat, bzw. einen solchen – insbesondere anlässlich eines konkreten Vorhabens – fasst.

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2Veränderungssperre

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Mit einer Veränderungssperre kann die Gemeinde einen in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan gegen Veränderungen sichern, die ihrer Planung widersprechen. Voraussetzung ist neben dem Aufstellungsbeschluss, dass die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung erforderlich ist. Dafür muss die Planung so konkret sein, dass zumindest in groben Zügen erkennbar ist, was festgesetzt werden soll.

Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen (§ 16 BauGB) und tritt spätestens nach zwei Jahren außer Kraft, wobei diese Frist ggf. um ein Jahr verlängert werden kann (§ 17 BauGB). Die Bauaufsichtsbehörde kann unter bestimmten Umständen im Einvernehmen mit der Gemeinde Ausnahmen von einer Veränderungssperre zulassen. Für Flächennutzungspläne gilt die Veränderungssperre nicht.

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3Zurückstellung von Baugesuchen

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Ist eine Veränderungssperre nicht bzw. noch nicht beschlossen, obwohl ihre Voraussetzungen gegeben sind, kann die Gemeinde bei der Bauaufsichtsbehörde beantragen, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Einzelfall ausgesetzt wird. Voraussetzung ist, dass die Durchführung der Planung sonst unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die Aussetzung ist ein Verwaltungsakt und kann für maximal zwölf Monate erfolgen.

Eine Zurückstellung kann unter bestimmten Umständen auch für Flächennutzungspläne gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB (s. a. Kapitel 4.4.2.24 Konzentrationsflächen) erlassen werden.

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4vorläufige Untersagung

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Sofern es um Vorhaben geht, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist (vgl. Art. 57, 58 BayBO), kann die Gemeinde eine vorläufige Untersagung, gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 BauGB beantragen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 S. 1 BauGB gleich.