1Rechtsgrundlagen
1Für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen, qualifizierten Bebauungsplänen (§ 30 Abs. 1 BauGB), vorhabenbezogenen Bebauungsplänen (§ 12 BauGB) und einfachen Bebauungsplänen (§ 30 Abs. 3 BauGB) gelten einheitlich die Grundsätze der §§ 1, 1a, 2 und 2a BauGB sowie die Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 – 4a BauGB). Zu beachten ist daneben die Gemeindeordnung (GO).
Unterschiedlich geregelt sind die Genehmigung des Flächennutzungsplans (§ 6 BauGB) und die Genehmigung (soweit erforderlich) des Bebauungsplans (§ 10 BauGB) sowie das Wirksamwerden des Flächennutzungsplans (§ 6 Abs. 5 S. 2 BauGB) und das Inkrafttreten des Bebauungsplans (§ 10 Abs. 3 S. 4 BauGB).
Alle Verfahrensvorschriften gelten grundsätzlich auch für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen (vgl. § 1 Abs. 8 BauGB).
Das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB kann angewendet werden, wenn bestehende Bauleitpläne geändert oder ergänzt werden sollen und die Änderung oder Ergänzung die Grundzüge der Planung nicht berühren. Für die (Neu-)Aufstellung von Bebauungsplänen kann das vereinfachte Verfahren angewendet werden, wenn der bisher nach § 34 BauGB bestehende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird oder der Bebauungsplan nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a und 2b BauGB enthält. Für Bebauungspläne der Innenentwicklung ist die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB möglich. Bis zum 31. Dezember 2022 galt dies gemäß § 13b S. 1 BauGB auch für bis dahin förmlich eingeleitete Aufstellungsverfahren für Bebauungspläne zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen. Die Vorschrift des § 13b BauGB zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens auf die Aufstellung von Bebauungsplänen in Ortsrandlagen wurde wegen bundesverwaltungsgerichtlich festgestellter Unionsrechtswidrigkeit zum 01.01.2024 außer Kraft gesetzt. Mit Wirkung zum 01.01.2024 wurde mit § 215a BauGB eine "Reparaturvorschrift" zum Umgang mit ursprünglich nach § 13b BauGB begonnener bzw. auf dessen Grundlage abgeschlossener Bebauungsplanverfahren eingeführt. Von der Vorschrift kann seit 01.01.2025 kein Gebrauch mehr gemacht werden (s. a. Kapitel 1.2 .10 Umgang mit Bebauungsplänen zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen (§ 215a BauGB.
Das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB kann angewendet werden, wenn bestehende BebauungspläneBauleitpläne geändert oder ergänzt werden sollen und die Änderung oder Ergänzung die Grundzüge der Planung nicht berühren. Für die (Neu-)Aufstellung von Bebauungsplänen kann das vereinfachte Verfahren angewendet werden, wenn der bisher nach § 34 BauGB bestehende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird oder der Bebauungsplan nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a und 2b BauGB enthält. Für Bebauungspläne der Innenentwicklung ist die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und ErgänzungAufhebung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB möglich. Gleiches giltBis zum 31. Dezember 2022 galt dies gemäß § 13b S. 1 BauGB auch für bis zum 31.dahin förmlich eingeleitete Aufstellungsverfahren Dezember 2022 befristet auchfür Bebauungspläne zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen. (s. a Die Vorschrift des § 1Kapitel 1.2 .10 Bebauungsplan zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen (§ 3b BauGB zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens auf die Aufstellung von Bebauungsplänen in Ortsrandlagen wurde wegen bundesverwaltungsgerichtlich festgestellter Unionsrechtswidrigkeit zum 01.01.2024 außer Kraft gesetzt. Mit Wirkung zum 01.01.2024 wurde mit § 215a BauGB eine "Reparaturvorschrift" zum Umgang mit ursprünglich nach § 13b BauGB begonnener bzw. auf dessen Grundlage abgeschlossener Bebauungsplanverfahren eingeführt. Von der Vorschrift kann seit 01.01.2025 kein Gebrauch mehr gemacht werden (s. a. Kapitel 1.2 .10 Umgang mit Bebauungsplänen zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen (§ 215a BauGB.))
Gemäß §§ 214 und 215 BauGB kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zwar unter bestimmten Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit eines Bauleitplans unbeachtlich sein oder geheilt werden; dies entbindet die Gemeinde aber nicht davon, auf ein ordnungsgemäßes Zustandekommen der Bauleitpläne zu achten (s. a. Kapitel 5.7 Planerhaltung bei Verletzung von Vorschriften). Auch für die Rechtswirksamkeit unbeachtliche Mängel oder behebbare Fehler können dazu führen, dass eine (ggf. erforderliche) Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde nicht erteilt werden kann (vgl. § 216 BauGB). Dies kann durch die zur Behebung der Fehler meist notwendige Wiederholung von Verfahrensschritten zu erheblichen Zeitverlusten führen.
Gemäß §§ 214 und 215 BauGB kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zwar unter bestimmten Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit eines Bauleitplans unbeachtlich sein oder geheilt werden; dies entbindet die Gemeinde aber nicht davon, auf ein ordnungsgemäßes Zustandekommen der Bauleitpläne zu achten (s. a. Kapitel 5.7 Planerhaltung bei Verletzung von Vorschriften). Auch für die Rechtswirksamkeit unbeachtliche Mängel oder behebbare Fehler können dazu führen, dass eine (ggf. erforderliche) Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde nicht erteilt werden kann (vgl. § 216 BauGB). Dies kann durch die zur Behebung der Fehler meist notwendige Wiederholung von Verfahrensschritten zu erheblichen Zeitverlusten führen.
Nachdem es im Zuge der COVID-19-Pandemie aufgrund der Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen zu praktischen Schwierigkeiten u. a. bei der öffentlichen Auslegung von Unterlagen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung kam, hat der Bundestag am 14. Mai 2020 im Eilverfahren das Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG (BT-Drs. 19/18965) beschlossen. Das Gesetz trat am 29. Mai 2020 in Kraft und galt in seiner ursprünglichen Fassung sowie nach mehrfacher Verlängerung zum 31. Dezember 2022 auch für Verfahren nach dem Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 PlanSiG a.F.). Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 wurde dieser Anwendungsfall jedoch durch das Fünfte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs vom 8. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) aus dem PlanSiG gestrichen.
Um Bauleitplanverfahren zu beschleunigen und zu digitalisieren ist am 07.07.2023 das Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften in Kraft getreten (BGBl. 2023 I Nr. 176). Wesentliche Inhalte sind die Einführung des digitalen Beteiligungsverfahrens als Regelverfahren sowie die Neufassung des § 4a Abs. 3 BauGB. Außerdem werden die Fristen zur Genehmigung bestimmter Bauleitpläne verkürzt.
Angesichts der Corona-Pandemie sind etwaige Modifizierungen der nachfolgend geschilderten Verfahrensschritte möglich. Nachdem es im Zuge der COVID-19-Pandemie aufgrund der Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen zu praktischen Schwierigkeiten u. a. bei der öffentlichen Auslegung von Unterlagen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung kam, hat der Bundestag am 14. Mai 2020 im Eilverfahren das Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG (BT-Drs. 19/18965) beschlossen. Es istDas Gesetz trat am 29. Mai 2020 in Kraft getretenund galt in seiner ursprünglichen Fassung sowie nach mehrfacher Verlängerung zum 31. Dezember 2022 auch für Verfahren nach dem Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 PlanSiGpabbr> a.F.). Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 wurde dieser Anwendungsfall jedoch durch das Fünfte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs vom 8. Dezember 2023 (<pabbr class="abbreviation" title="Bundesgesetzblatt">MitBGBl. 2023 I Nr. 344) aus dem PlanSiG soll vorübergehend eine Ersatzmöglichkeit für solche Verfahrensschritte geschaffen werden, die eine körperliche Anwesenheit von Personen vorsehen. So wird zeitlich begrenzt die Möglichkeit eingeräumt, das geltende Regel-Ausnahme-Verhältnis (Papierunterlagen sind maßgeblich, Internetbereitstellung erfolgt zusätzlich) umzukehren (Internetbereitstellung maßgeblich, Papierunterlagen/andere Möglichkeit der Einsichtnahme zusätzlich). Insgesamt soll mit dem PlanSiG eine zügige Durchführung des jeweiligen Planungs- oder Genehmigungsverfahrens trotz etwaiger bestehender „Corona-Einschränkungen“ ermöglicht werden. Die Regelungen des PlanSiG waren bislang bis zum 31. März 2021 befristetgestrichen.
Am 25Um Bauleitplanverfahren zu beschleunigen und zu digitalisieren ist am 07. Februar 2021 hat der Deutsche Bundestag aufgrund der Fortdauer der COVID-19-Pandemie07.2023 das „Gesetz zur VerlängerungStärkung der Geltungsdauer des PlanungssicherstellungsgesetzesDigitalisierung im Bauleitplanverfahren und der Geltungsdauer dienstrechtlicherzur Änderung weiterer Vorschriften“ in Kraft getreten (BT-DrsBGBl. 19/26174) vom 26. Januar 2021 beschlossen, wonach die befristeten Regelungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 verlängert wurden. Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens wurde entsprechend der Verlängerung der übrigen Regelungen auf den Ablauf des 30. September 2027 verlegt. Nach Zustimmung des Bundesrates ist das Gesetz am 25. März 2021 in Kraft getreten. Mit entsprechenden Rundschreiben hat das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr Anwendungshinweise zum PlanSiG gegeben (abrufbar2023 I Nr. 176). Wesentliche Inhalte sind die Einführung des digitalen Beteiligungsverfahrens als Regelverfahren sowie die Neufassung des unterbaurechtundtechnik/bauplanungsrecht/vorschriftenundrundschreiben/ rel="noreferrer" target="_blank">§ 4a Abs.www 3 BauGB<stmb.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bauplanungsrecht/vorschriftenundrundschreiben/index.php/a>. Außerdem werden die Fristen zur Genehmigung bestimmter Bauleitpläne verkürzt.<)/p>